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LFGB

Heilpflanze Thymian

Gesunde Lebensmittel von Arzneimitteln abgrenzen

Händler dürfen Nahrungsergänzungsmittel nicht als Arzneimittel verkaufen. Auch die Aufmachung darf nicht an Arzneimittel erinnern. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wo das Lebensmittelrecht aufhört und das Arzneimittelgesetz anfängt, spielt eine wichtige Rolle. Bei der Werbung für Lebensmittel wie beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel, gibt der Gesetzgeber nämlich strikte… Weiterlesen »Gesunde Lebensmittel von Arzneimitteln abgrenzen

Lebensmittelrechtliche Anwaltskosten

Wir beraten und unterstützen Sie in allen lebensmittelrechtlichen Fragen. Sie können uns gerne nach der potentiellen Höhe unseres Honorars vor Beauftragung fragen. Selbstverständlich geben wir Ihnen, soweit möglich, verbindlich Auskunft. Sofern nichts weiter für außergerichtliche Angelegenheiten vereinbart, berechnen wir unser Honorar nach dem gesetzlichen Leitbild.… Weiterlesen »Lebensmittelrechtliche Anwaltskosten

Die seit dem 1.1.2022 gültige Öko-Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

VERORDNUNG (EU) 2018/848 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates DAS EUROPÄSCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf… Weiterlesen »Die seit dem 1.1.2022 gültige Öko-Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht scheidet aus, wenn lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften eine bestimmte Bezeichnung vorschreiben

a) Das kennzeichnungsrechtliche Irreführungsverbot (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 LFGB aF sowie § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV) findet auf die Ursprungsangabe für ein Lebensmittel, die nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschrieben ist, keine Anwendung. Es dürfen im Falle einer solchen Angabe keine aufklärenden Zusätze verlangt werden, um einer etwaigen Irreführung des Verbrauchers ent-gegenzuwirken.

b) Das nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzugebende Ursprungsland von in Deutschland geernteten Kulturchampignons ist das Ernteland, auch wenn wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union er-folgt sind und die Kulturchampignons erst drei oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Erntegebiet verbracht worden sind.

c) Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG scheidet aus, wenn gesetzliche Kennzeichnungsvorschriften eine bestimmte Bezeichnung vorschreiben und das so gekennzeichnete Produkt den gesetzlichen Kriterien entspricht. In einem solchen Fall genießt das Kennzeichnungsrecht Normvorrang und ist eine unlautere Irre-führung auch dann nicht anzunehmen, wenn relevante Teile des Verkehrs die verwendete Bezeichnung falsch verstehen.

BGH URTEIL I ZR 74/16 vom 16. Januar 2020 – Kulturchampignons II

VO (EG) 1234/2007 Art. 113a Abs. 1; VO (EU) Nr. 1308/2013 Art. 76 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 23; VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 60 Abs. 1; VO (EU) Nr. 1169/2011 Art. 7 Abs. 1 Buchst. a; RL 2000/13/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i; UWG §§ 3, 3a, 5 Abs. 1, 8; LFGB § 11 Abs. 1 Nr. 1Weiterlesen »Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht scheidet aus, wenn lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften eine bestimmte Bezeichnung vorschreiben

Cannabis-Lebensmittel

Umgangsprachlich wird Cannabis in erster Linie mit entsprechenden Betäubingsmitteln auf der Basis von THC (Tetrahydrocannabinol) in Verbindung gebracht. Da THC jedoch in der Anlage I zu § 1 BtMG genannt ist, können THC-Produkte nicht ohne gesonderte Erlaubnis in Verkehr gebracht werden.

Die Cannabis-Pflanze bietet als Hanfpflanze jedoch eine ganze Vielfalt an anderen Stoffen, deren Verwendung in einem Lebensmittel nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt vor allem auch für Cannabidiol, CBD. Während in der Vergangenheit davon ausgegangen werden konnte, dass CBD als Lebensmittel grds ausscheidet, hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 19.11.2020 zu C-663/18 dargelegt, dass CBD kein Suchtstoff ist:

Die Art. 34 und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es verbietet, in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes Cannabidiol (CBD) zu vermarkten, wenn es aus der gesamten Cannabis-sativa-Pflanze und nicht nur aus ihren Fasern und Samen gewonnen wird, es sei denn, diese Regelung ist geeignet, die Erreichung des Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, und geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates sind dahin auszulegen, dass sie auf eine solche Regelung nicht anwendbar sind.Weiterlesen »Cannabis-Lebensmittel