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Arzneimittelrecht

Eine Online-Versandapotheke darf im Bestellvorgang das Geburtsdatum und die Anrede nicht bei jedem Produkt verarbeiten

Hinweis zur heutigen Rechtslage: Das Urteil bleibt ein anschauliches Beispiel für den Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). Der EuGH hat inzwischen entschieden, dass Daten, die Kunden bei der Online-Bestellung apothekenpflichtiger – auch nicht verschreibungspflichtiger – Arzneimittel eingeben, Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 DSGVO sind und dass die DSGVO Unterlassungsklagen von Mitbewerbern nach dem UWG nicht entgegensteht (Urteil vom 04.10.2024, C-21/23 – Lindenapotheke). Außerdem ist die verpflichtende Abfrage der Anrede „Herr/Frau“ nach dem EuGH nicht objektiv erforderlich, wenn sie nur einer personalisierten Kundenansprache dient; allgemeine, inklusive Grußformeln genügen (Urteil vom 09.01.2025, C-394/23 – Mousse).

Eine Online-Versandapotheke darf im Bestellvorgang das Geburtsdatum und die Anrede nicht bei jedem Produkt verarbeiten.

VG Hannover 10. Kammer Urteil vom 09.11.2021 zu 10 A 502/19

[…]

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheides der Beklagten vom 08.01.2019 übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine datenschutzrechtliche Anordnung, die unter anderem auf die Unterlassung der Erhebung und Verarbeitung bestimmter Daten im Bestellprozess auf ihrer Webseite gerichtet ist.Weiterlesen »Eine Online-Versandapotheke darf im Bestellvorgang das Geburtsdatum und die Anrede nicht bei jedem Produkt verarbeiten

L-Carnitin II

Nach BGH URTEIL I ZR 61/05 26. Juni 2008 – L-Carnitin II gilt Folgendes für die Abgrenzung Nahrungsmittel/Arzneimittel: a) Der Begriff des Funktionsarzneimittels erfasst allein diejenigen Erzeugnisse, deren pharmakologische Eigenschaften wissenschaftlich festgestellt wurden und die tatsächlich dazu bestimmt sind, eine ärztliche Diagnose zu erstellen oder… Weiterlesen »L-Carnitin II

Knoblauchkapseln

EuGH (Erste Kammer) C-319/05 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland vom 15.11.2007 – Knoblauchkapseln : Ein Erzeugnis wird dann im Sinne der Richtlinie 2001/83 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel „als Mittel zur Heilung oder zur Verhütung von menschlichen Krankheiten bezeichnet“, wenn es, gegebenenfalls… Weiterlesen »Knoblauchkapseln