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Die Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelverordnung – NemV)

Hinweis: Nachfolgend geben wir den Wortlaut der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) zu Informationszwecken in der Fassung wieder, die bei Veröffentlichung dieses Beitrags im Januar 2022 galt. Die Verordnung kann seitdem geändert worden sein; das betrifft insbesondere die Verweise auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und die Bezeichnung des zuständigen Bundesministeriums. Verbindlich ist allein die amtliche, jeweils aktuelle Fassung auf gesetze-im-internet.de. Erläuterungen finden Sie in unserem Beitrag Was sind Nahrungsergänzungsmittel?

Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelverordnung – NemV)

NemV

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Nahrungsergänzungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist ein Lebensmittel, das

1.
dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen,
2.
ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und
3.
in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht wird.

(2) Nährstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Vitamine und Mineralstoffe, einschließlich Spurenelemente.Weiterlesen »Die Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelverordnung – NemV)