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Lebensmittel-Kennzeichnungsrecht

In der Europäischen Union ist einheitlich geregelt, welche Informationen jede Lebensmittelverpackung grundsätzlich tragen muss.

Dazu gehören:

  • die Bezeichnung des Lebensmittels
  • die Zutaten des Lebensmittels einschließlich der 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum
  • die Nettofüllmenge
  • Name/Firma und Anschrift
  • die Nährwertkennzeichnung

Grundlage für diese und weitere Informationspflichten ist die „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“. Sie wird auch als Lebensmittel-Informationsverordnung oder LMIV bezeichnet. Für einige Lebensmittel gibt es darüber hinaus spezielle Pflichtangaben, zum Beispiel zu ihrer Herkunft.

Alle Pflichtangaben müssen eine Mindestschriftgröße aufweisen sowie an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar angebracht sein. Die Einhaltung der Vorschriften wird von den Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer überwacht.

Bezeichnung des Lebensmittels/ Verkehrsbezeichnung

Die Bezeichnung des Lebensmittels, bislang „Verkehrsbezeichnung“, verdeutlicht die Art sowie besondere Eigenschaften eines Lebensmittels. Für einige Lebensmittel, z.B. Schokolade, gibt es hierzu Vorgaben in speziellen Produktverordnungen. Weitere Bezeichnungen (z.B. Spätzle) für viele Lebensmittel finden sich im Deutschen Lebensmittelbuch.

Ist die Bezeichnung nicht festgelegt, muss sie beschreibend so formuliert werden, dass unmissverständlich deutlich wird, um welches Lebensmittel es sich handelt.

Nicht zu verwechseln ist sie mit dem vom Hersteller gegebenen Marken- oder Produktnamen. Er dient Werbezwecken.

Zutatenverzeichnis

Mit wenigen Ausnahmen sind auf jedem vorverpackten Lebensmittel alle Zutaten anzugeben, die im Lebensmittel enthalten sind. Dies gilt auch für Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen.

Die Zutaten sind absteigend nach ihrem Gewichtsanteil zum Zeitpunkt ihrer Herstellung aufgelistet. Die Hauptzutat steht somit an erster Stelle, die gewichtsmäßig am wenigsten enthaltene Zutat steht am Ende der Liste. In bestimmten Fällen muss auch der prozentuale Gewichtsanteil einzelner Zutaten angegeben werden, zum Beispiel bei Abbildungen dieser Zutaten auf der Verpackung. Bei zusammengesetzten Zutaten sind auch deren Bestandteile anzugeben (z.B. bei einer Cremefüllung).

Allergenkennzeichnung

Die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, z.B. Haselnüsse oder Soja, müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden.

Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, wird der Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses das Wort „Enthält“ vorangestellt. Wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den betreffenden Stoff oder das betreffende Erzeugnis bezieht sind diese Angaben nicht erforderlich.

Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden, so dass sie sich von den anderen Zutaten eindeutig abheben, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil (z.B. Fettdruck) oder die Hintergrundfarbe.

Bei unverpackter Ware (z.B. an der Bedienungstheke oder im Restaurant) eine Information über Allergene verpflichtend ist.

Allergiker erfahren auch bei unverpackten Lebensmitteln, in welchen Produkten potentiell allergene Zutaten enthalten sind. Dabei müssen die Informationen, welche dieser Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wurden, für Verbraucher unmittelbar und leicht erhältlich sein. Zudem muss in den Verkaufsräumen an gut sichtbarer Stelle ein deutlicher Hinweis erfolgen, wo und wie Kunden die Allergeninformation erhalten können.

Auch eine mündliche Information der Verbraucherinnen und Verbraucher ist möglich. Basis für die mündliche Information muss allerdings eine schriftliche Dokumentation sein, die sowohl nachfragenden Verbrauchern als auch den zuständigen Kontrollbehörden leicht zugänglich gemacht werden muss.

Mindestens haltbar bis/ Mindesthaltbarkeitsdatum/ MHD

Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) gibt an, wie lange ein Produkt unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften, wie Farbe, Konsistenz und Geschmack, mindestens behält. Wichtig ist dabei nicht nur die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Produkte, sondern auch ihr sachgemäßer Transport, z. B. vom Geschäft nach Hause. Bei richtiger Lagerung können die Produkte in den meisten Fällen auch nach Ablauf des MHDs gegessen oder getrunken werden. Einige Lebensmittel, z.B. frisches Obst und Gemüse, Wein oder Zucker, sind von der Angabe ausgenommen.

Anders verhält es sich bei sehr leicht verderblichen Lebensmitteln (z.B. Hackfleisch). Hier ist anstelle des MHDs das Verbrauchsdatum (zu verbrauchen bis …) anzugeben. Das Lebensmittel sollte nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr verzehrt werden, da es dann eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit darstellen kann.

Sind Lebensmittel nur unter besonderen Bedingungen aufzubewahren oder zu verwenden, finden sich neben MHD und Verbrauchsdatum auch dazu entsprechende Hinweise.

Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum angegeben werden. Es wird die Angabe „eingefroren am…“ aufgedruckt, gefolgt von dem Datum des ersten Einfrierens.

Nettofüllmenge

Die Nettofüllmenge gibt Auskunft über die enthaltene Menge des Produkts nach Stückzahl (z.B. bei Obst), Gewicht (g bzw. kg) oder nach Volumen (ml bzw. l). Produkte können dadurch leichter miteinander verglichen werden.

Herkunftskennzeichnung

Unter anderem bei folgenden Produkten muss die Herkunft angegeben werden:

  • Rindfleisch (unverarbeitet): Land der Geburt, Aufzucht, Schlachtung und Zerlegung des Tieres,
  • Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch (frisch, gekühlt oder gefroren): Aufzuchtort und Schlachtort des Tieres,
  • Eier, frisches Obst und Gemüse: Ursprungsland,
  • Honig, Olivenöl (nativ, nativ extra) und vorverpackte Bioprodukte mit EU-Bio-Logo: Ursprungsland und/oder bei mehr als einem Ursprungsland „EU“, „Nicht-EU“ oder „EU/Nicht-EU“.

Pflanzliche Herkunft Öle und Fette

Bei raffinierten pflanzlichen Ölen und Fetten muss die spezielle pflanzliche Herkunft angegeben werden (z.B. Palmöl oder Pflanzenfett (Kokos)).

Wenn sie im Zutatenverzeichnis mit der Bezeichnung „pflanzliche Öle“ bzw. „pflanzliche Fette“ zusammengefasst werden, muss sich unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft anschließen (z.B. Palmöl, Sojaöl).

Danach kann die Wendung „in veränderlichen Gewichtsanteilen“ folgen. Im Falle einer Zusammenfassung werden sie nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen pflanzlichen Öle und Fette im Zutatenverzeichnis aufgeführt.

Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl oder Fett muss ggf. mit dem Ausdruck „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ versehen sein.

Identitätskennzeichen

Lebensmittel tierischen Ursprungs, z. B. Milch- und Fleischerzeugnisse, tragen das ovale Identitätskennzeichen. Damit kann der Betrieb, welcher das Lebensmittel zuletzt verarbeitet oder verpackt hat, identifiziert werden. Das Zeichen enthält die Zulassungsnummer dieses Betriebes sowie ein Kürzel für den EU-Mitgliedstaat und das Bundesland, in dem der Betrieb gelegen ist. So wird die Rückverfolgbarkeit des Lebensmittels sichergestellt.

Dem Ziel der Rückverfolgbarkeit dient u.a. auch die Vorschrift der Los-Kennzeichnungs-Verordnung, dass – von einigen Ausnahmen abgesehen – alle Lebensmittel mit einer Kennzeichnung des Loses versehen sein müssen. Als Los bezeichnet man Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, die unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt und verpackt wurden. Die Losnummer beginnt meist mit einem „L“. Mithilfe der Losnummer können Unternehmen beispielsweise die Produkte einer fehlerhaften Charge im Handel schnell zurückrufen.

Nährwertkennzeichnung

Die Nährwerttabelle gibt Auskunft über den Energiegehalt (kJ/kcal) und enthaltene Nährstoffe eines Lebensmittels.

Seit dem 13. Dezember 2016 müssen vorverpackte Lebensmittel grundsätzlich eine Nährwertkennzeichnung tragen. Vorgeschrieben sind Inhalt und Darstellungsform der Nährwerttabelle. Zur besseren Vergleichbarkeit müssen die Nährstoffgehalte immer bezogen auf 100 Gramm (g) oder 100 Milliliter (ml) angegeben werden. Zusätzliche Angaben pro Portion oder Verzehreinheit (z.B. Scheibe oder Stück) sind auch weiterhin zulässig.

Die Tabelle muss Angaben zum Energiegehalt und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz (sog. „Big 7“) enthalten. Der Gehalt von Vitaminen und anderen Nährstoffen muss dann angegeben werden, wenn diese auf der Verpackung herausgestellt werden (wie Vitamin C in dem Beispiel Orangensaft).

Die „Big 7“ können zusätzlich als Prozentsatz von festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100 g oder zu 100 ml ausgedrückt werden.

Zusätzlich zur Nährwerttabelle können die Angaben zum Energiegehalt und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz auch auf der Vorderseite wiederholt werden. Die Angabe darf hier pro Portion erfolgen, der Energiegehalt muss jedoch auch auf 100 g bzw. 100 ml bezogen angegeben werden.

Firmenanschrift

Auf der Lebensmittelverpackung sind Name oder Firma und Anschrift des Unternehmens anzugeben, das für das Produkt verantwortlich ist.

Bei Fragen und Beschwerden können sich Verbraucherinnen und Verbraucher an diese Adresse wenden. Darüber hinaus können sie sich an die Lebensmittelüberwachung wenden, wenn sie der Meinung sind, dass ein Lebensmittel zu beanstanden sei. Welche Stelle konkret zuständig ist, erfahren sie bei der Stadt- oder Kreisverwaltung.

Alkoholgehalt

Auf alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt über 1,2 % vol (z. B. Wein, Bier, Spirituosen oder Fruchtwein) muss ihr tatsächlicher Alkoholgehalt in % vol angegeben sein. Je nach Art des alkoholischen Getränks gibt es bestimmte Toleranzen beim vorhandenen Alkoholgehalt.

Aufgrund einer Sonderregelung erfolgt die Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes bei Weinerzeugnissen auf dem Etikett in Zahlen, die bei einem Nennvolumen von mehr als 100 cl mindestens 5 mm hoch und von 20 cl und darunter mindestens 2 mm hoch sind.

Wird Alkohol bei abgepackten Lebensmitteln als Zutat verwendet, muss er in der Regel im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden.

Spezielle Kennzeichnungsvorschriften

Neben den allgemeinen Vorschriften, die grundsätzlich für alle vorverpackten Lebensmittel gelten, enthält die LMIV auch spezielle Pflichtangaben, die nur für bestimmte Lebensmittel bzw. deren Zutaten (z. B. Imitate) oder bestimmte Arten der Bereitstellung von Lebensmitteln (Internethandel) gelten:

Lebensmittel-Imitate

Zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung wurden für Lebensmittel-Imitate (z.B. Pizzabelag mit Pflanzenfett anstelle von Käse) spezielle Kennzeichnungsvorschriften festgelegt.

Bei der Verwendung von Lebensmittel-Imitaten muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden, der in der Regel auf der Produktvorderseite zu finden ist.

Die Schriftgröße der Imitatkennzeichnung muss mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen und darf nicht kleiner als die vorgeschriebene Mindestschriftgröße sein. Die Angabe muss zusätzlich im Zutatenverzeichnis erscheinen. Voraussetzung ist allerdings, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die Verwendung des ersetzten Stoffes erwarten.

Zusammengefügte Fleisch-/Fischstücke

Einige Fleisch- oder Fischprodukte sehen zwar aus wie ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch, bestehen jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken, die zum Beispiel durch Lebensmittelenzyme zusammengefügt sind.

Dies muss zusätzlich durch den Hinweis: „Aus Fleischstücken zusammengefügt“ oder „Aus Fischstücken zusammengefügt“ gekennzeichnet werden.

Koffeinhinweise

Getränke mit einem erhöhten Koffeingehalt (z. B. „Energydrinks“) müssen folgenden Hinweis tragen: „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“.

Bei Getränken, die auf Kaffee oder Tee basieren und bei denen der Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeichnung vorkommt, gilt diese Pflicht nicht.

Andere Lebensmittel als Getränke, denen zu physiologischen Zwecken Koffein zugesetzt wurde, müssen den Hinweis „Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen“ tragen.

In beiden Fällen muss dem Hinweis die Angabe des Koffeingehalts in mg je 100 g bzw. je 100 ml folgen.

Die Angaben sind im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.

Nanokennzeichnung

Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien im Lebensmittel vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort „Nano“ folgen.

Internet-Handel mit Lebensmitteln

Bei vorverpackten Lebensmitteln, die über das Internet verkauft werden, müssen alle Pflichtangaben mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums und des Verbrauchsdatums schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein.

Sie müssen auf der Internetseite erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt. Alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.

Produktspezifische Angaben

Zu den allgemeinen Bestimmungen für die Kennzeichnung kommen für einige Lebensmittel produktspezifische Pflichtangaben hinzu. Geregelt wird dies u.a. in speziellen Produktverordnungen. So müssen beispielsweise bei

  • auf See gefangenen Fischereierzeugnissen(lebend, frisch oder gefroren) u.a. die Handelsbezeichnung der Fischart (z. B. Seelachs) und ihr wissenschaftlicher Name (z. B. Pollachius virens), das Fanggebiet (z.T. Subfanggebiet) und die Kategorie des Fanggeräts (z. B. Schleppnetz),
  • Konfitüren, Gelees und Marmeladen der Fruchtgehalt („hergestellt aus … g Früchten je 100 g“),
  • Wein die Bezeichnung der definierten Weinbauerzeugniskategorie wie Wein, Schaumwein oder Likörwein, bei Schaumwein der Zuckergehalt,
  • Spirituosen die jeweils definierte Produktkategorie z. B. Whisky oder Wodka

angegeben werden oder bei bestimmten Spirituosenkategorien zusätzliche Angaben, wie die Rohstoffangabe bei Wodka aus anderen Rohstoffen als Getreide oder Kartoffeln gemacht werden.