Die zulässigen Vitamin- und Mineralstoffverbindungen, die in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, sind europaweit einheitlich geregelt, nicht jedoch andere Stoffe wie Aminosäuren, essentielle Fettsäuren und Pflanzen- oder Kräuterextrakte.
Bei Nahrungsergänzungsmitteln, die die letztgenannten Stoffe enthalten, ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie den rechtlichen Vorschriften entsprechen. So dürfen einige dieser Stoffe in Deutschland bei der Herstellung von Lebensmitteln nur dann verwendet werden, wenn sie ausdrücklich durch eine Rechtsvorschrift für den jeweiligen Zweck zugelassen wurden. Wurde ein Stoff vor dem 15. Mai 1997 in der EU nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet, handelt es sich zudem um ein neuartiges Lebensmittel, das nur nach Zulassung und Aufnahme in die Unionsliste der Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283 in Verkehr gebracht werden darf.
Für Vitamine und Mineralstoffe ist zwar geregelt, welche Verbindungen verwendet werden dürfen; EU-weit verbindliche Höchstmengen gibt es aber bislang nicht. In Deutschland orientiert sich die Praxis an den (unverbindlichen) Höchstmengenempfehlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR).
Die deutschen Vorschriften gelten grundsätzlich auch für Nahrungsergänzungsmittel, die aus dem Ausland eingeführt werden. Für Erzeugnisse, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat rechtmäßig im Verkehr sind, gilt jedoch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (VO (EU) 2019/515): Sie dürfen auch dann eingeführt werden, wenn sie von deutschen Vorschriften abweichen, sofern eine Allgemeinverfügung nach § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) vorliegt oder eine solche beantragt und erteilt wird und keine Gesundheitsgefahr besteht. Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag Was sind Nahrungsergänzungsmittel?.
