Am 9. Dezember 2026 tritt das modernisierte Produkthaftungsrecht in Kraft. Die Reform setzt die europäische Produkthaftungsrichtlinie um und passt die Haftung für fehlerhafte Produkte an Digitalisierung, globale Lieferketten und neue Produktionsformen an. Auch Unternehmen der Lebensmittelwirtschaft sollten prüfen, welche Auswirkungen die neuen Vorschriften auf ihre Produkte, ihre Lieferantenbeziehungen und ihre internen Abläufe haben.
Warum wird das Produkthaftungsrecht reformiert?
Das bisherige Produkthaftungsrecht beruht auf einer europäischen Regelung aus dem Jahr 1985. Seitdem haben sich Produktentwicklung, Herstellung und Vertrieb erheblich verändert. Digitale Technologien spielen eine größere Rolle, Lieferketten sind internationaler geworden und Produkte werden zunehmend verändert, repariert oder wiederaufbereitet.
Mit der Richtlinie (EU) 2024/2853 hat die Europäische Union deshalb die Haftung für fehlerhafte Produkte neu geregelt. Deutschland setzt diese Vorgaben mit dem Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts um. Das Gesetz wurde am 27. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Neuregelung tritt am 9. Dezember 2026 in Kraft. https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/2853/oj
Für Lebensmittelunternehmen ist die Reform insbesondere deshalb relevant, weil auch Lebensmittel bewegliche Produkte sind und Fehler eines Lebensmittels erhebliche Schäden verursachen können. Die Neuregelung betrifft nicht nur klassische Hersteller, sondern kann abhängig von der jeweiligen Rolle auch weitere Unternehmen entlang der Liefer- und Vertriebskette erfassen.
Welche Bedeutung hat die Produkthaftung für Lebensmittel?
Die Produkthaftung ist von der Frage zu unterscheiden, ob ein Lebensmittel den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entspricht. Ein Lebensmittel kann gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts verstoßen, ohne dass damit automatisch sämtliche Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs erfüllt sind.
Die verschuldensunabhängige Produkthaftung knüpft insbesondere daran an, dass ein fehlerhaftes Produkt einen gesetzlich erfassten Schaden verursacht. Ein Verschulden des Herstellers muss dafür grundsätzlich nicht nachgewiesen werden.
In der Lebensmittelwirtschaft kommen verschiedene Konstellationen in Betracht, beispielsweise:
- Lebensmittel, die mit Krankheitserregern oder gesundheitsgefährdenden Stoffen verunreinigt sind;
- Produkte, bei denen ein relevanter Allergenhinweis fehlt oder fehlerhaft ist;
- Lebensmittel, deren Zusammensetzung oder Kennzeichnung eine konkrete Gesundheitsgefahr begründet;
- Produkte, bei denen ein Herstellungs- oder Verpackungsfehler zu einer gesundheitlichen Schädigung führt.
Ob im Einzelfall ein Produktfehler im Sinne des Produkthaftungsrechts vorliegt, hängt von den konkreten Umständen ab. Nicht jeder Kennzeichnungsfehler und nicht jede Abweichung von lebensmittelrechtlichen Vorgaben führt automatisch zu einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Daneben können weitere Anspruchsgrundlagen relevant sein, etwa vertragliche Schadensersatzansprüche, die allgemeine deliktische Haftung oder besondere lebensmittelrechtliche Verpflichtungen.
Wer kann künftig haften?
Die Reform erweitert und präzisiert den Kreis der Wirtschaftsakteure, die für Schäden durch fehlerhafte Produkte verantwortlich sein können. Neben dem Hersteller können unter den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere folgende Beteiligte betroffen sein:
Hersteller von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten
Hersteller bleiben zentrale Adressaten der Produkthaftung. Sie sollten ihre Herstellungsprozesse, Qualitätssicherung und Produktdokumentation überprüfen und sicherstellen, dass mögliche Fehlerursachen nachvollziehbar untersucht werden können.
Importeure
Wer Lebensmittel oder andere Produkte aus Drittstaaten in die Europäische Union einführt, sollte prüfen, welche Haftungsrisiken sich aus seiner Rolle ergeben. Die neue Regelung berücksichtigt ausdrücklich die Schwierigkeiten, die bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Herstellern außerhalb der EU entstehen können.
Lieferanten und weitere Wirtschaftsakteure
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch weitere Beteiligte der Lieferkette in Anspruch genommen werden. Die konkrete Haftung hängt von der jeweiligen Rolle, dem Produkt und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Unternehmen, die Produkte wesentlich verändern
Auch wesentliche Veränderungen eines Produkts können haftungsrechtlich relevant sein. Bei Lebensmitteln können beispielsweise Verarbeitungsschritte oder Veränderungen an einem bereits hergestellten Produkt eine Rolle spielen. Ob eine Maßnahme als wesentliche Veränderung im gesetzlichen Sinne gilt und welche Folgen daraus entstehen, muss anhand der konkreten Umstände beurteilt werden.
Die Reform bedeutet allerdings nicht, dass jeder Händler oder jeder Zwischenhändler automatisch wie ein Hersteller haftet. Entscheidend bleiben die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.
Welche Neuerungen sind besonders wichtig?
1. Digitalisierung und Software
Das neue Produkthaftungsrecht berücksichtigt stärker, dass Produkte von Software und digitalen Funktionen abhängig sein können. Software wird ausdrücklich in den erweiterten Produktbegriff einbezogen. Auch bestimmte digitale Konstruktionsunterlagen und verbundene digitale Dienste werden berücksichtigt.
Für Lebensmittelunternehmen kann dies etwa bei automatisierten Produktionsanlagen, digital gesteuerten Verpackungsprozessen oder vernetzten Systemen relevant werden. Verursacht eine fehlerhafte digitale Komponente einen Produktfehler, können sich daraus neue oder anders zu bewertende Haftungsfragen ergeben.
Die Reform bedeutet jedoch nicht, dass jede Fehlfunktion einer betrieblichen Software automatisch eine Produkthaftung auslöst. Entscheidend sind unter anderem die Einordnung des Produkts, das Vorliegen eines Produktfehlers und ein ersatzfähiger Schaden.
2. Erleichterungen bei der Beweisführung
Die neue Richtlinie sieht Erleichterungen für geschädigte Personen vor, denen es bislang häufig schwerfiel, technische Produktfehler und deren Ursachen nachzuweisen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Gerichte die Offenlegung relevanter Beweismittel anordnen. Außerdem enthält die Richtlinie Regelungen zu widerlegbaren Vermutungen hinsichtlich des Produktfehlers oder des ursächlichen Zusammenhangs.
Für Lebensmittelunternehmen kann dies bedeuten, dass Unterlagen zu Rezepturen, Produktionsabläufen, Qualitätskontrollen, Lieferanten und Produktänderungen in einem Haftungsfall größere Bedeutung gewinnen.
Die Beweiserleichterungen gelten nicht uneingeschränkt. Sie sind an gesetzliche Voraussetzungen gebunden und müssen mit dem Schutz vertraulicher Informationen und von Geschäftsgeheimnissen in Einklang gebracht werden.
3. Globale Lieferketten
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten stammen häufig aus internationalen Lieferketten. Wenn ein Hersteller außerhalb der EU ansässig ist, kann es für Geschädigte schwierig sein, ihre Ansprüche durchzusetzen.
Die neuen Vorschriften berücksichtigen diese Situation und sehen unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftung weiterer Wirtschaftsakteure vor. Unternehmen sollten deshalb ihre Lieferantenstruktur und die Verantwortlichkeiten innerhalb ihrer Lieferketten überprüfen.
Dabei sind insbesondere die Herkunft von Produkten und Zutaten, die Identität der beteiligten Unternehmen sowie die Dokumentation von Lieferungen und Verarbeitungsschritten relevant.
4. Längere und differenziertere Haftungsfristen
Die Reform verändert auch die Verjährungs- und Ausschlussfristen. Neben der grundsätzlich geltenden Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen sieht die neue Richtlinie für bestimmte Fälle besonders schwerwiegender Personenschäden eine verlängerte äußerste Ausschlussfrist vor.
Lebensmittelunternehmen sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass sämtliche möglichen Produkthaftungsrisiken nach einem einheitlichen Zeitraum endgültig erledigt sind. Maßgeblich sind die jeweils anwendbaren gesetzlichen Fristen und die konkreten Umstände des Schadensfalls.
Was sollten Lebensmittelunternehmen bis zum 9. Dezember 2026 tun?
Die verbleibende Zeit sollte genutzt werden, um bestehende Prozesse und Verantwortlichkeiten zu überprüfen. Nicht jedes Unternehmen muss sämtliche Abläufe neu organisieren. Entscheidend ist, die tatsächlichen Risiken und die eigene Rolle in der Lieferkette zu bestimmen.
Empfehlenswert sind insbesondere folgende Maßnahmen:
- Haftungsrisiken prüfen: Welche Produkte stellt das Unternehmen her, importiert oder vertreibt es? Welche Haftungsrolle kommt jeweils in Betracht?
- Qualitätssicherung überprüfen: Sind Kontrollen, Freigaben und die Untersuchung möglicher Fehler ausreichend dokumentiert?
- Rückverfolgbarkeit sicherstellen: Lassen sich betroffene Chargen, Zutaten, Lieferanten und Abnehmer im Bedarfsfall nachvollziehen?
- Lieferantenverträge überprüfen: Sind Informationspflichten, Mitwirkung bei Schadensfällen, Rückrufprozesse und interne Regressmöglichkeiten angemessen geregelt?
- Dokumentation sichern: Relevante Unterlagen sollten strukturiert aufbewahrt werden, damit sie im Streitfall verfügbar sind.
- Versicherungsschutz prüfen: Unternehmen sollten mit ihrem Versicherer klären, ob die bestehenden Policen die relevanten Produkthaftungsrisiken ausreichend abdecken.
- Beschwerde- und Rückrufprozesse abstimmen: Verantwortlichkeiten und Kommunikationswege sollten klar festgelegt sein.
Vertragliche Regelungen können die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen erleichtern und interne Ausgleichsansprüche betreffen. Sie beseitigen jedoch nicht automatisch gesetzliche Ansprüche geschädigter Personen.
Ab wann gilt das neue Recht?
Das modernisierte Produkthaftungsrecht tritt am 9. Dezember 2026 in Kraft. Für Produkte, die vor diesem Stichtag in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, gelten grundsätzlich weiterhin die bisherigen Vorschriften.
Für Unternehmen ist es deshalb sinnvoll, den Zeitpunkt des Inverkehrbringens und gegebenenfalls der Inbetriebnahme nachvollziehbar zu dokumentieren. Bei Produkten, die über längere Zeiträume vertrieben oder nachträglich wesentlich verändert werden, können zusätzliche Abgrenzungsfragen entstehen.
Die Reform ersetzt außerdem nicht die lebensmittelrechtlichen Pflichten. Anforderungen an Lebensmittelsicherheit, Hygiene, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit müssen weiterhin eigenständig beachtet werden.
Produkthaftung und Lebensmittelsicherheit gemeinsam betrachten
Die Modernisierung des Produkthaftungsrechts bringt neue Anforderungen und zusätzliche Haftungsfragen für Unternehmen mit sich. Für die Lebensmittelwirtschaft sind insbesondere die Verantwortlichkeit entlang internationaler Lieferketten, die Beweisführung in Schadensfällen und die Dokumentation von Herstellungs- und Kontrollprozessen von Bedeutung.
Lebensmittelunternehmen sollten die neuen Vorschriften daher zum Anlass nehmen, ihre Haftungsrisiken, Verträge, Qualitätssicherung und Versicherungsdeckung zu überprüfen. Eine frühzeitige Vorbereitung kann helfen, Schwachstellen zu erkennen und im Schadensfall handlungsfähig zu bleiben.
Dieser Beitrag wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung.
-
Lebensmittelrecht 2026 – Wenn Frau Berger merkt, dass ein Joghurt mehr Paragrafen enthält als Zutaten

Frau Berger steht im Supermarkt vor dem Kühlregal. Erdbeerjoghurt. Vegan. Zuckerreduziert. Mit „natürlichem Aroma“. Sie greift zur Packung, liest das Etikett – und ahnt nicht, dass hinter diesen wenigen Quadratzentimetern Folie ein ganzes Universum aus LMiV, LFGB, HCVO, HWG und Verpackungskennzeichnung steckt. Während sie den Joghurt in den Einkaufswagen legt, sitzt ein paar Kilometer weiter…
-
Weinrecht: Zwischen Genuss, Tradition und juristischer Vorschrift

Wein ist mehr als ein Getränk – Wein ist Kultur, Handwerk, Handel und Genuss zugleich. Doch hinter jeder Flasche steckt ein Netz an Regeln: Vom Anbau über Etikett bis zum Vertrieb greift das Weinrecht – national und EU-weit. Für Winzer, Händler und Verbraucher heißt das: Wer sich an die Regeln hält, schützt Qualität und Vertrauen.…



