Ein Fremdkörper in der Charge, ein positiver Salmonellenbefund oder ein fehlender Allergenhinweis: Lebensmittelkrisen entstehen oft über Nacht. Dann entscheiden wenige Stunden darüber, ob ein Unternehmen rechtssicher handelt und seinen Ruf schützt. Wir beraten Hersteller, Importeure und Händler vorbeugend bei der Krisenvorsorge und begleiten sie im Ernstfall bei Rücknahme, Rückruf und im Umgang mit den Behörden. Grundlagen erläutern wir auch in unserem Beitrag Rückruf von Lebensmitteln.
Rechtlicher Rahmen: Art. 14 und Art. 19 VO (EG) Nr. 178/2002
Nach Art. 14 der Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002 dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden. Nicht sicher sind Lebensmittel, die gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. Betrifft ein unsicheres Lebensmittel eine Charge, ein Los oder eine Lieferung, wird grundsätzlich vermutet, dass alle Lebensmittel dieser Charge betroffen sind (Art. 14 Abs. 6).
Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel diesen Anforderungen nicht entspricht, muss er nach Art. 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 unverzüglich Verfahren einleiten, um das Lebensmittel vom Markt zu nehmen, und die zuständigen Behörden unterrichten. Diese Pflicht besteht unabhängig von einem Verschulden und unabhängig davon, ob die Ursache bei einem Vorlieferanten liegt.
Rücknahme oder Rückruf?
- Rücknahme: Das Produkt hat den Verbraucher noch nicht erreicht und wird aus der Lieferkette (Lager, Großhandel, Einzelhandel) zurückgeholt.
- Rückruf: Das Produkt ist bereits an Verbraucher abgegeben. Der Unternehmer muss die Verbraucher effektiv und genau über den Grund informieren und das Produkt zurückrufen, wenn andere Maßnahmen für ein hohes Gesundheitsschutzniveau nicht ausreichen (Art. 19 Abs. 1 Satz 2).
Welche Maßnahme erforderlich ist, hängt von Risiko, Vertriebsweg und Verbreitung ab. Händler, die das Produkt nur vertreiben, müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Rücknahme mitwirken und die relevanten Informationen zur Rückverfolgung weitergeben (Art. 19 Abs. 2).
Unterrichtung der Behörde (§ 44 Abs. 4 LFGB)
Ergänzend zu Art. 19 verpflichtet § 44 Abs. 4 LFGB auch den Lebensmittelunternehmer, dem ein unsicheres Lebensmittel angeliefert wurde oder der es erworben hat und darüber die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat, die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten – unter Angabe des Lieferanten, des Lieferdatums und der getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen. Für bestimmte Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die unschädlich beseitigt oder so behandelt werden, dass sie dem Verkehrsverbot nicht mehr unterliegen, sieht die Vorschrift Ausnahmen vor. Laboratorien trifft unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 4a LFGB eine eigene Meldepflicht.
Die Meldung sollte sorgfältig vorbereitet sein: Sie wird Teil der Behördenakte, kann eine Veröffentlichung nach sich ziehen und hat Bedeutung für spätere Bußgeld-, Straf- und Haftungsverfahren. Eine Unterrichtung nach Art. 19 VO (EG) Nr. 178/2002 darf nach § 44 Abs. 6 LFGB nicht zur strafrechtlichen Verfolgung oder zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit gegen den Meldenden verwendet werden; die Reichweite dieses Verwendungsverbots sollte im Einzelfall geprüft werden.
Veröffentlichung auf lebensmittelwarnung.de (§ 40 LFGB)
Die Behörden informieren die Öffentlichkeit nach § 40 LFGB unter Nennung des Produkts und des Unternehmens. Veröffentlicht werden die Warnungen auf dem gemeinsamen Portal der Länder und des Bundes lebensmittelwarnung.de. Eine behördliche Information ist nach § 40 Abs. 2 LFGB grundsätzlich nur zulässig, wenn der Unternehmer nicht selbst oder nicht rechtzeitig wirksam informiert; die Behörde kann aber stets auf einen Rückruf des Unternehmens hinweisen.
Pflichtveröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB
Besonders einschneidend ist § 40 Abs. 1a LFGB: Die Behörde muss die Öffentlichkeit unverzüglich informieren, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass Grenzwerte oder Höchstgehalte überschritten wurden, nicht zugelassene oder verbotene Stoffe enthalten sind oder in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt gegen Vorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen, vor Täuschung oder zur Hygiene verstoßen wurde und ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Bei Proben nach § 38 Abs. 2a Satz 2 LFGB muss sich der Verdacht auf mindestens zwei Untersuchungen stützen. Die Information ist nach sechs Monaten zu entfernen (§ 40 Abs. 4a LFGB). Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift 2018 im Grundsatz gebilligt, eine zeitliche Begrenzung der Veröffentlichung aber verlangt; darauf geht die Löschfrist zurück.
Rechtsschutz gegen Veröffentlichungen
Vor einer Veröffentlichung ist das Unternehmen grundsätzlich anzuhören (§ 40 Abs. 3 LFGB). Diese Anhörung ist die wichtigste Gelegenheit, Sachverhalt, Probenahme, Analytik und Verhältnismäßigkeit anzugreifen. Gegen eine drohende Veröffentlichung kann vor dem Verwaltungsgericht vorläufiger Rechtsschutz beantragt werden, in der Regel im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) auf Unterlassung. Stellt sich eine Information nachträglich als falsch heraus, ist dies auf Antrag öffentlich bekannt zu machen; nach Beseitigung des Mangels ist darauf hinzuweisen (§ 40 Abs. 4 LFGB). Weil die Fristen kurz sind, sollte anwaltliche Unterstützung sofort nach Zugang des Anhörungsschreibens eingeschaltet werden.
Rückverfolgbarkeit als Voraussetzung (Art. 18 VO (EG) Nr. 178/2002)
Ein Rückruf ist nur so gut wie die Rückverfolgbarkeit. Art. 18 VO (EG) Nr. 178/2002 verlangt, dass jeder Lebensmittelunternehmer seine Lieferanten und gewerblichen Abnehmer benennen kann („one step back, one step forward“). Nach § 44 Abs. 3 LFGB müssen diese Informationen so vorgehalten werden, dass sie der Behörde spätestens 24 Stunden nach Aufforderung in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format elektronisch übermittelt werden können. Eine saubere Los-Kennzeichnung erleichtert die Abgrenzung der betroffenen Ware und verhindert unnötig weite Rückrufe.
Krisenplan, Krisenteam und Kommunikation
Bewährt hat sich ein schriftlicher Krisenplan, der im Ernstfall nicht erst erarbeitet werden muss. Er sollte mindestens regeln:
- Zusammensetzung und Erreichbarkeit des Krisenteams (Geschäftsleitung, Qualitätssicherung, Produktion, Vertrieb, Kommunikation, Recht) einschließlich Vertretungen,
- Entscheidungswege und Kriterien für Sperrung, Rücknahme und Rückruf,
- Vorlagen für Behördenmeldung, Kundeninformation und Verbraucherwarnung,
- Kontaktlisten von Behörden, Abnehmern, Laboren, Versicherern und Beratern,
- regelmäßige Rückruf-Simulationen (Mock Recalls) und deren Dokumentation.
Die Kommunikation muss sachlich, schnell und widerspruchsfrei sein. Verbraucherwarnungen sollten Produkt, Los, Mindesthaltbarkeitsdatum, Grund und Handlungsempfehlung klar benennen. Äußerungen gegenüber Medien und Abnehmern sind haftungs- und wettbewerbsrechtlich relevant und sollten mit der Rechtsberatung abgestimmt werden.
Versicherung und Haftung
Die Kosten eines Rückrufs – Logistik, Vernichtung, Ersatzlieferungen, Kommunikation, Produktionsausfall – sind von einer gewöhnlichen Betriebshaftpflichtversicherung häufig nur eingeschränkt gedeckt. Wir empfehlen, Deckungsumfang, Obliegenheiten und Meldefristen von Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenversicherung vorab zu prüfen und den Versicherer im Krisenfall frühzeitig einzubinden.
Für Schäden durch fehlerhafte Produkte haften Hersteller und Quasi-Hersteller verschuldensunabhängig. Für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt das modernisierte Produkthaftungsrecht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853: Die Selbstbeteiligung bei Sachschäden und der Haftungshöchstbetrag entfallen, Beweiserleichterungen und Offenlegungspflichten kommen hinzu. Einzelheiten erläutern wir in unserem Beitrag zum neuen Produkthaftungsrecht ab Dezember 2026. Den Regress gegenüber Vorlieferanten sollten Sie bereits in Ihren Liefer- und Lohnherstellungsverträgen regeln.
Unsere Leistungen
- Aufbau und Prüfung von Krisen- und Rückrufplänen sowie Schulung des Krisenteams,
- 24-Stunden-Bewertung eines Vorfalls: Ist das Produkt unsicher? Rücknahme oder Rückruf?
- Formulierung und Abstimmung von Behördenmeldungen und Verbraucherwarnungen,
- Vertretung im Anhörungsverfahren nach § 40 Abs. 3 LFGB und im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren,
- Verteidigung in Bußgeld- und Strafverfahren,
- Durchsetzung und Abwehr von Regress- und Schadensersatzansprüchen in der Lieferkette,
- Abstimmung mit Versicherern zur Deckung von Rückruf- und Haftpflichtschäden.
FAQ – Rückruf und Krisenmanagement
Muss ich bei jedem Qualitätsmangel einen Rückruf starten?
Nein. Art. 19 VO (EG) Nr. 178/2002 knüpft an Lebensmittel an, die nicht sicher sind, also gesundheitsschädlich oder für den Verzehr ungeeignet. Bloße Qualitätsabweichungen ohne Sicherheitsrelevanz lösen die Pflicht in der Regel nicht aus, können aber andere Maßnahmen erfordern, etwa bei Täuschung der Verbraucher.
Kann die Behörde einen Rückruf anordnen?
Ja. Kommt der Unternehmer seinen Pflichten nicht nach, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, insbesondere Rücknahme und Rückruf (Art. 138 Abs. 2 der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit § 39 LFGB). Gegen solche Verfügungen stehen Widerspruch bzw. Klage und vorläufiger Rechtsschutz offen.
Wie lange bleibt eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB online?
Nach § 40 Abs. 4a LFGB ist die Information sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen. Wurde der Mangel vorher beseitigt, ist in der Veröffentlichung unverzüglich darauf hinzuweisen (§ 40 Abs. 4 LFGB).
Wer trägt die Kosten eines Rückrufs?
Zunächst das Unternehmen, das den Rückruf durchführt. Ob und in welchem Umfang Kosten an den Verursacher, etwa einen Zulieferer oder Lohnhersteller, weitergegeben werden können, hängt von Gewährleistungs-, Delikts- und Produkthaftungsrecht und vor allem von der vertraglichen Regelung ab.
Ihre Ansprechpartner
Bei Fragen zu Rückruf, Krisenmanagement und Behördenverfahren beraten Sie die auf Lebensmittelrecht spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von horak Rechtsanwälte Partnerschaft mbB. Ansprechpartner ist unter anderem Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Eine Übersicht über unser Team finden Sie auf der Seite Experten; Ihre Anfrage können Sie uns auch direkt über unser Kontaktformular senden.
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