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OVG Schleswig-Holstein: Eilrechtsschutz bei unzulässigen Health Claims auf Lebensmitteln

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2026 (Az. 3 MB 24/26) hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein eine für Lebensmittelhersteller und Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln wichtige Entscheidung zum behördlichen Sofortvollzug getroffen. Gegenstand war die Untersagung, ein Produkt unter Verwendung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben in den Verkehr zu bringen.

Das Gericht bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederhergestellt hatte. Dabei ging es nicht um die abschließende Frage, ob die beanstandeten Aussagen nach der Health-Claims-Verordnung zulässig sind. Entscheidend war vielmehr, ob die Behörde die sofortige Durchsetzung ihrer Untersagung im konkreten Fall rechtfertigen konnte.

Der Fall: Behördliche Untersagung von gesundheitsbezogenen Angaben

Die Antragstellerin produziert und vertreibt unter anderem Nahrungsergänzungsmittel. Eine Lebensmittelüberwachungsbehörde hatte ihr durch eine Ordnungsverfügung untersagt, eines ihrer Produkte unter Verwendung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben in den Verkehr zu bringen. Die Behörde ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Untersagung an.

Das Unternehmen beantragte Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Schleswig gab dem Antrag statt. Die Behörde legte dagegen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein.

Sie argumentierte unter anderem, dass bei nicht zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben ein erhebliches Risiko der Irreführung von Verbrauchern bestehe. Außerdem müsse die Genehmigungspflicht der Health-Claims-Verordnung bei der Bewertung des öffentlichen Vollzugsinteresses berücksichtigt werden.

OVG: Die sofortige Vollziehung war nicht ausreichend gerechtfertigt

Das OVG Schleswig-Holstein wies die Beschwerde der Behörde zurück. Es bestätigte damit im Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Untersagungsverfügung wiederherzustellen war.

Das Gericht setzte sich zunächst mit der Begründung der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung auseinander. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss eine Behörde das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich und einzelfallbezogen begründen.

Im konkreten Fall hielt das OVG diese formellen Anforderungen noch für erfüllt. Die Behörde hatte ihre Erwägungen nicht nur allgemein auf die Verwendung unzulässiger gesundheitsbezogener Angaben gestützt, sondern auch auf die Besonderheiten des betroffenen Produkts und die konkrete Bewerbung Bezug genommen.

Entscheidend war deshalb die anschließende Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dabei kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Untersagung das private Interesse des Unternehmens, zunächst von der Vollziehung verschont zu bleiben, nicht überwog.

Health-Claims-Verordnung und § 39 LFGB

Die Entscheidung ist insbesondere wegen des Zusammenspiels europäischer und nationaler Vorschriften interessant.

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel – kurz Health-Claims-Verordnung (HCVO) – regelt, unter welchen Voraussetzungen solche Angaben in der Lebensmittelwerbung verwendet werden dürfen. Gesundheitsbezogene Angaben sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie den Vorgaben der Verordnung entsprechen und die einschlägigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.

Daneben enthält § 39 LFGB Regelungen zu behördlichen Maßnahmen zur Beseitigung und Verhütung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach § 39 Abs. 7 LFGB entfällt die aufschiebende Wirkung bestimmter Rechtsbehelfe gegen dort aufgeführte Maßnahmen.

Das OVG stellte klar, dass die Verwendung unzulässiger gesundheitsbezogener Angaben nicht allein deshalb automatisch zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung führt. Die Health-Claims-Verordnung enthält insoweit keine eigenständige abschließende Regelung, die den nationalen Rechtsschutz verdrängt. Es bleibt daher grundsätzlich bei der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sofern keine wirksame behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung vorliegt.

Auch die EU-Kontrollverordnung (EU) 2017/625, insbesondere deren Art. 138, führt nach Auffassung des Gerichts zu keiner anderen Beurteilung.

Nicht jede unzulässige Gesundheitswerbung rechtfertigt den Sofortvollzug

Besonders praxisrelevant sind die Ausführungen des OVG zum erforderlichen öffentlichen Interesse an einer sofortigen Durchsetzung behördlicher Maßnahmen.

Das Gericht betonte, dass die Verwendung unzulässiger gesundheitsbezogener Angaben zwar grundsätzlich ein Risiko für die Verbraucherinformation und den Verbraucherschutz darstellen kann. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede entsprechende Werbeaussage eine sofortige Vollziehung rechtfertigt.

Ein besonderes öffentliches Interesse kann beispielsweise dann bestehen, wenn Verbraucher aufgrund irreführender Gesundheitsversprechen ein Nahrungsergänzungsmittel anstelle medizinisch notwendiger Medikamente einnehmen oder wenn die Werbung dazu verleitet, auf wichtige Bestandteile einer ausgewogenen Ernährung zu verzichten.

Solche konkreten gesundheitlichen Auswirkungen sind jedoch nicht in jeder Fallkonstellation gegeben. Kann lediglich die abstrakte Gefahr angenommen werden, die dem Regelungszweck der Health-Claims-Verordnung zugrunde liegt, reicht dies nach der Entscheidung regelmäßig nicht aus, um ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse zu begründen.

Für betroffene Unternehmen bedeutet das: Auch wenn eine Behörde einen möglichen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung annimmt, muss sie zusätzlich nachvollziehbar darlegen, weshalb gerade im konkreten Fall ein sofortiges Einschreiten erforderlich ist.

Sie haben eine behördliche Beanstandung zu gesundheitsbezogenen Angaben erhalten oder möchten Ihre Lebensmittelwerbung rechtlich überprüfen lassen? Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Health Claims, der rechtssicheren Gestaltung von Produktwerbung und der Vertretung in lebensmittelrechtlichen Verwaltungsverfahren.

Was Hersteller und Händler jetzt prüfen sollten

Die Entscheidung betrifft nicht nur Nahrungsergänzungsmittel. Gesundheitsbezogene Aussagen können bei einer Vielzahl von Lebensmitteln eine Rolle spielen. Hersteller, Händler und Werbeagenturen sollten deshalb sämtliche produktbezogenen Aussagen und deren Gesamteindruck prüfen.

Dabei kommt es nicht allein auf ausdrücklich formulierte Heilaussagen an. Auch Produktnamen, Bilder, Symbole, Gestaltungselemente und die Kombination verschiedener Werbeaussagen können beim Verbraucher eine gesundheitsbezogene Erwartung hervorrufen.

Für eine rechtliche Prüfung sind insbesondere folgende Punkte wichtig:

  • Konkrete Werbeaussage: Welche Wirkung wird dem Lebensmittel oder einem enthaltenen Stoff zugeschrieben?
  • Zulässiger Health Claim: Ist die Aussage in der einschlägigen Liste zugelassen und werden die Verwendungsbedingungen eingehalten?
  • Produktzusammensetzung: Enthält das Lebensmittel den Stoff in der erforderlichen Menge und Form?
  • Kennzeichnung und Werbung: Sind Verpackung, Produktbeschreibung, Website, Social-Media-Auftritt und Marktplatzdarstellung miteinander vereinbar?
  • Besondere Produktgruppen: Sind zusätzliche Anforderungen für Nahrungsergänzungsmittel oder andere Lebensmittelkategorien zu beachten?

Lassen Sie Ihre Produktwerbung möglichst vor der Veröffentlichung prüfen. So können Beanstandungen, Vertriebsverbote und kostspielige Auseinandersetzungen mit Behörden oder Wettbewerbern frühzeitig vermieden werden.

Eilrechtsschutz gegen lebensmittelrechtliche Maßnahmen

Der Beschluss zeigt außerdem, dass Unternehmen behördliche Untersagungen nicht ungeprüft hinnehmen müssen. Wird die sofortige Vollziehung angeordnet, kann neben dem Rechtsbehelf gegen die eigentliche Verfügung ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht kommen.

Dabei sind zwei Fragen voneinander zu unterscheiden: Zum einen ist zu prüfen, ob die behördliche Maßnahme materiell rechtmäßig ist. Zum anderen muss untersucht werden, ob die besonderen Voraussetzungen für ihre sofortige Vollziehung vorliegen.

Gerade bei kurzfristig wirkenden Vertriebsverboten kann diese Unterscheidung wirtschaftlich entscheidend sein. Unternehmen sollten deshalb behördliche Schreiben, Produktunterlagen und die verwendeten Werbeaussagen zeitnah rechtlich bewerten lassen.

Dieser Beitrag wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung.

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