Die Cannabis-Pflanze bietet als Hanfpflanze eine Vielfalt an Stoffen, deren Verwendung in einem Lebensmittel nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Hanfsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse wie Hanfsamenöl oder Hanfprotein sind als traditionelle Lebensmittel verkehrsfähig. Für Cannabidiol (CBD) gilt das nicht: CBD-Extrakte und mit CBD angereicherte Erzeugnisse gelten als neuartige Lebensmittel (Novel Food) und dürfen nur nach einer Zulassung nach der Verordnung (EU) 2015/2283 in Verkehr gebracht werden. Eine solche Zulassung liegt bislang (Stand: November 2026) nicht vor. Wer Hanf in Lebensmitteln einsetzen möchte, muss daher genau unterscheiden, welcher Pflanzenteil, welches Erzeugnis und welcher Wirkstoffgehalt betroffen ist.
Umgangssprachlich wird Cannabis in erster Linie mit berauschenden Mitteln auf der Basis von THC (Tetrahydrocannabinol) in Verbindung gebracht.
THC: Konsumcannabisgesetz und Höchstgehalte
Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis nicht mehr im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt, sondern im Konsumcannabisgesetz (KCanG) und – für medizinische Zwecke – im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG). Für Lebensmittel bleibt THC trotzdem kritisch: Die Verordnung (EU) 2023/915 legt Höchstgehalte für Delta-9-THC fest, nämlich 3,0 mg/kg für Hanfsamen sowie gemahlene, (teilweise) entfettete und sonstige daraus gewonnene Erzeugnisse und 7,5 mg/kg für Hanfsamenöl. Maßgeblich ist dabei die Summe aus Δ9-THC und seiner Vorstufe Δ9-THCA, ausgedrückt als Δ9-THC-Äquivalente. Lebensmittel, die diese Werte überschreiten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden; Lebensmittel mit berauschender Wirkung sind zudem nicht sicher im Sinne des Art. 14 VO (EG) Nr. 178/2002.
Ausführliche Informationen, auch zur Rechtsprechung, finden Sie in unserem Beitrag Cannabis-Lebensmittel.
Nutzhanf: zugelassene Sorten und THC-Grenze von 0,3 %
Lebensmittel aus Hanf stammen in aller Regel von Nutzhanf, also von Sorten mit niedrigem THC-Gehalt. Im Agrarrecht ist der Anbau von Hanf im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik nur mit zertifiziertem Saatgut von Sorten aus dem gemeinsamen EU-Sortenkatalog förderfähig, deren THC-Gehalt 0,3 % nicht übersteigt; diese Grenze ergibt sich seit 2023 aus der Verordnung (EU) 2021/2115 (zuvor 0,2 % nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013).
Das Konsumcannabisgesetz greift diese Grenze auf: Nach § 1 Nr. 9 KCanG ist Nutzhanf unter anderem nur dann vom Cannabisbegriff ausgenommen, wenn der Verkehr mit ihm – abgesehen vom Anbau – ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, und die Pflanzen aus zertifiziertem Saatgut gelisteter Sorten stammen oder ihr THC-Gehalt 0,3 % nicht übersteigt. Diese Grenze betrifft die Pflanze, nicht die Höchstgehalte im Lebensmittel.
KCanG und MedCanG: Was gilt seit dem 1. April 2024 für Lebensmittel?
Mit dem Cannabisgesetz wurde Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgenommen. Das KCanG regelt den Umgang mit Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken, das MedCanG den medizinischen Bereich. Für Lebensmittel bedeutet das jedoch keine Liberalisierung: Das KCanG erlaubt Erwachsenen im Wesentlichen den Besitz, den privaten Eigenanbau und die Abgabe in Anbauvereinigungen; ein gewerblicher Verkauf von THC-haltigem Cannabis ist dagegen weiterhin verboten (§ 2 KCanG). Mit THC angereicherte Lebensmittel („Edibles“) dürfen daher nicht gewerblich in Verkehr gebracht werden.
CBD ist nach § 1 Nr. 8 Buchst. b KCanG ausdrücklich nicht „Cannabis“ im Sinne des Gesetzes; auch die Extraktion von CBD ist vom Extraktionsverbot ausgenommen (§ 2 Abs. 2 KCanG). Damit richtet sich die Verkehrsfähigkeit von CBD-Lebensmitteln allein nach dem Lebensmittelrecht – und dort vor allem nach dem Novel-Food-Recht.
CBD als Novel Food: Stand 2026
Nach Auffassung der Europäischen Kommission sind CBD-Extrakte, isoliertes oder synthetisches CBD und damit angereicherte Erzeugnisse neuartige Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283, weil ein nennenswerter Verzehr vor dem 15. Mai 1997 nicht nachgewiesen ist. Sie bedürfen deshalb vor dem Inverkehrbringen einer Zulassung und Aufnahme in die Unionsliste.
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat im Februar 2026 eine vorläufige sichere Aufnahmemenge von 0,0275 mg CBD je kg Körpergewicht und Tag – rund 2 mg pro Tag für einen Erwachsenen mit 70 kg – für hochreines CBD (mindestens 98 %) in Nahrungsergänzungsmitteln veröffentlicht. Im September 2026 folgte erstmals ein positives Sicherheitsgutachten zu einem konkreten Antrag (synthetisches CBD in MCT-Öl, bis 2 mg pro Tag). Ein solches Gutachten ist aber keine Zulassung: Erst wenn die Kommission das Erzeugnis nach Abstimmung mit den Mitgliedstaaten in die Unionsliste aufnimmt, darf es vermarktet werden. Bis dahin sind CBD-Lebensmittel und -Nahrungsergänzungsmittel in der EU nicht verkehrsfähig. Mehr zum Zulassungsverfahren finden Sie auf unserer Seite Novel-Food-Recht.
Hanftee, Blüten und Blätter
Besonders umstritten sind Tees und andere Erzeugnisse aus Hanfblüten und -blättern. Der Bundesgerichtshof hat noch unter Geltung des Betäubungsmittelgesetzes entschieden, dass der Verkauf von Hanftee an Endverbraucher nur zulässig ist, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist; im entschiedenen Fall ließ sich der Tee nach den Feststellungen etwa als Backzutat zum Rausch verwenden (BGH, Urteil vom 24.03.2021 – 6 StR 240/20). Da das KCanG in § 1 Nr. 9 dasselbe Kriterium verwendet, bleibt die Frage auch nach neuem Recht relevant. Hinzu kommt: Nach dem Novel-Food-Katalog der Kommission gilt nur der Wasseraufguss aus Hanfblättern (ohne Blüten- und Fruchtstände) als nicht neuartig; Blüten und daraus hergestellte Extrakte können dagegen Novel Food sein.
Neu ist die Verordnung (EU) 2026/1828 vom 28. Juli 2026, mit der die Verordnung (EU) 2023/915 ergänzt wurde. Sie legt ab dem 1. Januar 2027 Höchstgehalte für die Summe aus Δ9-THC und Δ9-THCA fest: 40 mg/kg für Hanfblätter zur Zubereitung von Aufgüssen mit Wasser und 0,02 mg/kg für trinkfertige Aufgüsse. Zugleich werden Warnhinweise vorgeschrieben (u. a. „nur für Aufgüsse mit Wasser“, nicht für Säuglinge und Kleinkinder). Vor diesem Datum rechtmäßig in Verkehr gebrachte Erzeugnisse dürfen bis zum Ablauf ihres Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums im Handel bleiben.
Kennzeichnung und Werbung
Für Hanflebensmittel gelten die allgemeinen Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung (VO (EU) Nr. 1169/2011). Anspielungen auf eine berauschende Wirkung (etwa „high“) können irreführend sein und Zweifel an der Nutzhanf-Eigenschaft wecken. Gesundheitsbezogene Aussagen – etwa zu Schlaf, Stress oder Schmerzen – sind nur zulässig, wenn sie nach der Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006) zugelassen sind; für CBD gibt es keine zugelassenen Angaben. Krankheitsbezogene Aussagen sind bei Lebensmitteln generell verboten (Art. 7 Abs. 3 LMIV). Hersteller sollten zudem THC-Gehalte durch regelmäßige Analysen belegen können.
Weitere Hintergründe einschließlich des EuGH-Urteils zu CBD (Rs. C-663/18) finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag Cannabis-Lebensmittel. Wir prüfen die Verkehrsfähigkeit Ihrer Hanfprodukte, die Kennzeichnung und Werbung und begleiten Sie gegenüber der Lebensmittelüberwachung.
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Hanf in Lebensmitteln
Hanf in Lebensmitteln: Was für Hanfsamen, CBD als Novel Food und THC-Höchstgehalte nach VO (EU) 2023/915 seit dem Konsumcannabisgesetz gilt.
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Cannabis-Lebensmittel
Hanf- und Cannabis-Lebensmittel: Novel-Food-Status von CBD, THC-Gehalte und Abgrenzung zum Betäubungsmittel- und Cannabisrecht im Überblick.
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LFGB Strafrecht
BGH, Beschluss vom 27. März 2008 – 3 StR 526/07: Betrug mit „aufgespritztem“ Putenfleisch und Strafbarkeit nach dem LFGB.
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