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Lesbarkeit der Pflichtangaben

Alle Pflichtangaben sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

Zudem müssen die Pflichtangaben eines Lebensmittels in mindestens 1,2 Millimeter großer Schrift – bezogen auf das kleine „x“, also den mittleren Buchstabenteil – gedruckt werden. Bei kleinen Verpackungen (größte Oberfläche weniger als 80 Quadratzentimeter, also kleiner als die Hälfte einer Postkarte) muss die Schrift mindestens 0,9 Millimeter groß sein.

Bezeichnung des Lebensmittels

Die Bezeichnung des Lebensmittels verdeutlicht die genaue Art sowie besondere Eigenschaften eines Produkts. Hierfür ist grundsätzlich die rechtlich vorgesehene Bezeichnung zu verwenden. Für einige Lebensmittel, z. B. Schokolade oder Käse, gibt es hierzu Vorgaben in speziellen Produktverordnungen. Weitere Bezeichnungen (z. B. Spätzle) enthält das Deutsche Lebensmittelbuch (www.dlmbk.de). Ist die Bezeichnung des Lebensmittels nicht rechtlich festgelegt, muss sie beschreibend so formuliert werden, dass unmissverständlich deutlich wird, um welches Lebensmittel es sich handelt.

Zutatenverzeichnis

Grundsätzlich sind auf jedem vorverpackten Lebensmittel alle Zutaten anzugeben, die im Lebensmittel enthalten sind. Die Zutaten sind dabei absteigend nach ihrem Gewichtsanteil zum Zeitpunkt ihrer Herstellung aufgelistet. In bestimmten Fällen ist auch der prozentuale Gewichtsanteil einzelner Zutaten anzugeben, zum Beispiel, wenn eine Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels erwähnt oder durch Abbildungen auf der Verpackung hervorgehoben wird.

Im Zutatenverzeichnis müssen auch die verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen aufgeführt werden. Lebensmittelzusatzstoffe sind generell mit dem Klassennamen gefolgt von der Bezeichnung oder der E-Nummer aufzuführen: Der Klassenname verdeutlicht, welche Aufgaben der Stoff in einem Lebensmittel übernimmt (z. B. Farbstoff). Die chemische Bezeichnung oder die E-Nummer zeigt, um welchen Stoff es sich handelt (z. B. Kurkumin oder E 100).

Allergenkennzeichnung

Die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, wie z. B. Nüsse oder Soja, müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden. Zudem müssen diese Stoffe und Erzeugnisse zusätzlich im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil (z. B. Fettdruck) oder die Hintergrundfarbe.

Nettofüllmenge

Die Nettofüllmenge gibt Auskunft über die enthaltene Menge des Produktes nach Stückzahl (z. B. bei Obst), Gewicht (g bzw. kg) oder nach Volumen (ml bzw. l).

Mindesthaltbarkeitsdatum

Das Mindesthaltbarkeitsdatum gehört zu den verpflichtenden Angaben eines Lebensmittels und gibt an, wie lange ein Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält. Bei leicht verderblichen Lebensmitteln, ist das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum zu ersetzen. Während viele Lebensmittel auch noch nach dem Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verzehrfähig sind, gelten Lebensmittel, nach Überschreiten des Verbrauchsdatums als nicht sicher und müssen entsorgt werden.

Firmenanschrift

Auf der Lebensmittelverpackung sind Name oder Firma und Anschrift des Unternehmens anzugeben, das für das Produkt verantwortlich ist.

Herkunftskennzeichnung

Die Lebensmittel-Informationsverordnung sieht Herkunftskennzeichnungspflichten dort vor, wo der Verbraucher über diese Informationen verfügen muss, um eine fundierte Wahl treffen zu können. So ist es bei Lebensmitteln generell verpflichtend, das Ursprungsland oder den Herkunftsort anzugeben, falls ohne diese Angabe Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels in die Irre geführt werden könnten. Dies gilt insbesondere, wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort.

Obligatorisch ist die Herkunftskennzeichnung zudem für frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch.

Seit dem 1. April 2020 muss die Herkunft der wesentlichen Zutat (sog primäre Zutat) eines Lebensmittels grundsätzlich kenntlich gemacht werden, falls diese nicht mit dem angegebenen Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels übereinstimmt. Einzelheiten regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775.

Gebrauchsanleitung

Falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine Gebrauchsanweisung angemessen zu verwenden, ist eine solche verpflichtend (dies kann beispielsweise bei Tütensuppen oder Backmischungen der Fall sein). Sie muss so abgefasst sein, dass die Verwendung des Lebensmittels in geeigneter Weise ermöglicht wird.

Alkoholgehalt

Auf alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent (z. B. Wein, Bier, Spirituosen und Fruchtwein) muss der tatsächliche Alkoholgehalt in Volumenprozent (% vol.) angegeben sein.

Nährwertkennzeichnung („Big 7“)

Seit dem 13. Dezember 2016 sind vorverpackte Lebensmittel grundsätzlich mit einer Nährwertdeklaration zu kennzeichnen. Diese ist, in der Regel in tabellarischer Form darzustellen. Zur besseren Vergleichbarkeit müssen die Nährstoffgehalte immer bezogen auf 100 Gramm (g) oder 100 Milliliter (ml) angegeben werden. Zusätzliche Angaben pro Portion oder Verzehreinheit (z. B. Scheibe oder Stück) sind ebenfalls zulässig.

Die Nährwerttabelle muss Angaben zum

  • Brennwert und
  • zu den Mengen an
    • Fett,
    • gesättigten Fettsäuren,
    • Kohlenhydraten,
    • Zucker,
    • Eiweiß und
    • Salz

(sog. „Big 7“) enthalten.

Vitamine und andere Nährwerte (z. B. Ballaststoffe) müssen dann angegeben werden, wenn sie auf der Verpackung herausgestellt werden. Die „Big 7“ können zusätzlich als Prozentsatz von festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100 g oder zu 100 ml ausgedrückt werden.

Zusätzlich zur Nährwerttabelle können die Angaben zum Energiegehalt und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz auch auf der Vorderseite wiederholt werden. Die Angabe darf hier pro Portion erfolgen, der Brennwert muss jedoch auch auf 100 g bzw. 100 ml angegeben werden.

Lebensmittel-Imitate

Zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung sind für Lebensmittel-Imitate (z. B. Pflanzenfett anstelle von Käse als Pizzabelag) spezielle Kennzeichnungsvorschriften festgelegt:

Bei der Verwendung von Lebensmittel-Imitaten muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden.

Raffinierte pflanzliche Öle und Fette

Bei raffinierten pflanzlichen Ölen und Fetten muss die spezielle pflanzliche Herkunft angegeben werden (z. B. Palmfett oder Pflanzenfett (Kokos)). Wenn sie im Zutatenverzeichnis mit der Bezeichnung „pflanzliche Öle“ bzw. „pflanzliche Fette“ zusammengefasst werden, muss sich unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft anschließen (z. B. Palmöl, Sojaöl). Danach kann die Wendung „in veränderlichen Gewichtsanteilen“ folgen. Im Falle einer Zusammenfassung werden sie nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen pflanzlichen Öle und Fette im Zutatenverzeichnis aufgeführt. Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl oder Fett muss ggf. mit dem Ausdruck „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ versehen sein.

Zusammengefügte Fleisch-/Fischstücke

Einige Fleisch- oder Fischprodukte sehen zwar aus wie ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch, bestehen jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken, die zum Beispiel durch Lebensmittelenzyme zusammengefügt sind. Dies muss zusätzlich durch den Hinweis „Aus Fleischstücken zusammengefügt“ oder „Aus Fischstücken zusammengefügt“ gekennzeichnet werden.

Einfrierdatum

Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum angegeben werden. Dies erfolgt durch die Angabe „eingefroren am…“, gefolgt vom Datum des ersten Einfrierens.

Koffeinhaltige Lebensmittel

Getränke mit einem erhöhten Koffeingehalt (z. B. „Energydrinks“) müssen einen Hinweis tragen, dass sie nicht für Kinder, Schwangere und Stillende empfohlen sind. Für Lebensmittel, die auf Kaffee oder Tee basieren und bei denen die Begriffe „Tee“ oder „Kaffee“ in der Bezeichnung vorkommen, gilt diese Pflicht nicht.

Einen ähnlichen Hinweis für Kinder und Schwangere tragen Lebensmittel, die keine Getränke sind, denen aber aus physiologischen Gründen Koffein zugesetzt wurde.

Zudem muss in beiden Fällen der Koffeingehalt angegeben sein.

Kennzeichnung von Nanomaterialien

Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien im Lebensmittel vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort „Nano“ folgen.

Internet-Handel

Bei vorverpackten Lebensmitteln, die über das Internet verkauft werden, müssen alle Pflichtangaben mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums und des Verbrauchsdatums schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein. Sie müssen auf der Internetseite erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Dafür darf das Lebensmittelunternehmen den Verbrauchern keine zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen. Alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.

Auftauhinweis

Im Falle von Lebensmitteln, die vor dem Verkauf tiefgefroren wurden und aufgetaut verkauft werden, wird der Bezeichnung des vorverpackten Lebensmittels der Hinweis „aufgetaut“ hinzugefügt. Diese Anforderung gilt nicht für:

  • tiefgefrorene Zutaten, die bei der Verarbeitung zusammengesetzter Lebensmittel verwendet werden und im Enderzeugnis enthalten sind,
  • Lebensmittel, bei denen das Einfrieren ein technologisch notwendiger Schritt im Herstellungsprozess ist,
  • Lebensmittel, bei denen das Auftauen keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit oder Qualität des Lebensmittels hat.

Konkretisierung und Ergänzung im nationalen Recht

Die LMIV wird in Deutschland durch die nationale Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) ergänzt.

Mit der LMIDV wurde von verschiedenen mitgliedstaatlichen Regelungsbefugnissen Gebrauch gemacht:

  • So ist in der LMIDV geregelt, dass Lebensmittel, die in Deutschland vermarktet werden, grundsätzlich in deutscher Sprache zu kennzeichnen sind.
  • Sie führt die seit 1994 geltende Rechtslage fort, wonach in Deutschland in Verkehr gebrachtes Bier mit einem Zutatenverzeichnis zu kennzeichnen ist (Nach den europäischen Vorschriften ist ein Zutatenverzeichnis für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent nicht verpflichtend).
  • Für Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und Endverbrauchern zur Selbstbedienung angeboten werden, werden bestimmte Kennzeichnungselemente vorgeschrieben.
  • Außerdem ist geregelt, wie die Allergenkennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln, (sog. lose Ware) zur Verfügung zu stellen ist.
  • In der LMIDV sind auch die sanktionsrechtlichen Tatbestände bei Verstößen gegen die Vorgaben der LMIV und deren Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 festgelegt.

    Die durch die LMIV und die LMIDV überflüssig gewordenen Verordnungen (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, Nährwertkennzeichnungsverordnung und VorlLMIEV) wurden zum Geltungsbeginn der LMIDV am 13. Juli 2017 aufgehoben.

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