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Cannabis

Cannabis-Lebensmittel

Hinweis zur heutigen Rechtslage (Stand: November 2026): Dieser Beitrag gibt das Urteil des EuGH vom 19.11.2020 (C-663/18) im Wortlaut wieder. Das Urteil betrifft die Warenverkehrsfreiheit; lebensmittelrechtlich gilt CBD als neuartiges Lebensmittel (Novel Food) und bedarf einer Zulassung nach der Verordnung (EU) 2015/2283, die bislang für kein CBD-Erzeugnis erteilt wurde. Die im Urteil zitierte Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist inzwischen durch die Verordnung (EU) 2021/2115 ersetzt; förderfähiger Nutzhanf darf danach höchstens 0,3 % THC enthalten. Einen aktuellen Überblick finden Sie in unserem Beitrag Hanf in Lebensmitteln.

Umgangssprachlich wird Cannabis in erster Linie mit entsprechenden Betäubungsmitteln auf der Basis von THC (Tetrahydrocannabinol) in Verbindung gebracht. Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis nicht mehr im Betäubungsmittelgesetz (BtMG), sondern im Konsumcannabisgesetz (KCanG) und – für medizinische Zwecke – im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) geregelt. Der gewerbliche Verkauf von Cannabis bleibt verboten (§ 2 KCanG); Lebensmittel aus oder mit Cannabis im Sinne des KCanG dürfen daher nicht in Verkehr gebracht werden. Für Hanfsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse gelten zudem THC-Höchstgehalte nach der Verordnung (EU) 2023/915 (3,0 mg/kg, Hanfsamenöl 7,5 mg/kg); ab dem 1. Januar 2027 kommen Höchstgehalte für Hanfblätter zur Teezubereitung hinzu (Verordnung (EU) 2026/1828).

Die Cannabis-Pflanze bietet als Hanfpflanze jedoch eine ganze Vielfalt an anderen Stoffen, deren Verwendung in einem Lebensmittel nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt vor allem auch für Cannabidiol, CBD. Während in der Vergangenheit davon ausgegangen werden konnte, dass CBD als Lebensmittel grundsätzlich ausscheidet, hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 19.11.2020 zu C-663/18 dargelegt, dass CBD kein Suchtstoff ist:

Die Art. 34 und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es verbietet, in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes Cannabidiol (CBD) zu vermarkten, wenn es aus der gesamten Cannabis-sativa-Pflanze und nicht nur aus ihren Fasern und Samen gewonnen wird, es sei denn, diese Regelung ist geeignet, die Erreichung des Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, und geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates sind dahin auszulegen, dass sie auf eine solche Regelung nicht anwendbar sind.Weiterlesen »Cannabis-Lebensmittel