Hinweis: Der vollständige, konsolidierte Text der Verordnung (EU) 2018/848 einschließlich aller Änderungen steht auf EUR-Lex zur Verfügung: eur-lex.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Regelungen; er ersetzt nicht die Lektüre des Verordnungstextes, der delegierten und Durchführungsrechtsakte sowie keine Beratung im Einzelfall.
Die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen – die sogenannte EU-Öko-Verordnung oder Öko-Basisverordnung – hat die frühere Verordnung (EG) Nr. 834/2007 abgelöst. Ursprünglich sollte sie ab dem 1. Januar 2021 gelten. Wegen der COVID-19-Pandemie wurde der Geltungsbeginn durch die Verordnung (EU) 2020/1693 um ein Jahr verschoben. Die Öko-Verordnung gilt daher seit dem 1. Januar 2022 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Eine Einführung in die Bedeutung des Öko-Rechts für Lebensmittelunternehmen finden Sie auch in unserem Beitrag Öko-Verordnung im Lebensmittelrecht.
Ziele und Grundsätze
Art. 4 nennt die Ziele der ökologischen/biologischen Produktion, darunter den Schutz von Umwelt und Klima, den langfristigen Erhalt der Bodenfruchtbarkeit, ein hohes Niveau der biologischen Vielfalt, hohe Tierschutzstandards und die Förderung kurzer Vertriebswege. Art. 5 und 6 legen allgemeine und spezifische Grundsätze fest, etwa den Respekt vor natürlichen Kreisläufen, die verantwortungsvolle Nutzung von Energie und natürlichen Ressourcen und die Beschränkung externer Produktionsmittel, die im Bedarfsfall grundsätzlich aus ökologischer Produktion stammen oder natürliche bzw. auf natürlichem Wege gewonnene Stoffe sein müssen (Art. 5 Buchst. g).
Anwendungsbereich
Nach Art. 2 gilt die Verordnung für Erzeugnisse der Landwirtschaft einschließlich Aquakultur und Imkerei, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind – lebende oder unverarbeitete Erzeugnisse einschließlich Saatgut, verarbeitete Lebensmittel und Futtermittel – sowie für bestimmte weitere eng mit der Landwirtschaft verbundene Erzeugnisse nach Anhang I der Verordnung (z. B. Hefe, Mate, Bienenwachs, ätherische Öle). Erfasst sind alle Unternehmer, die auf irgendeiner Stufe der Produktion, der Aufbereitung oder des Vertriebs tätig sind, auch bei Ein- und Ausfuhr.
Produktionsvorschriften
Allgemeine Vorschriften und Umstellung
Die allgemeinen Produktionsvorschriften (Art. 9) verlangen unter anderem, dass der gesamte Betrieb nach den Anforderungen der Verordnung bewirtschaftet wird; nur ausnahmsweise sind klar getrennte nicht ökologische Produktionseinheiten zulässig. In der ökologischen Produktion dürfen nur nach Art. 24 und 25 zugelassene Erzeugnisse und Stoffe verwendet werden. Die Verwendung von GVO und daraus hergestellten Erzeugnissen ist verboten (Art. 11), ebenso die Behandlung mit ionisierender Strahlung (Art. 9 Abs. 4).
Landwirte müssen einen Umstellungszeitraum einhalten, der frühestens mit der Meldung bei der zuständigen Behörde beginnt (Art. 10). Für Pflanzen beträgt er in der Regel mindestens zwei Jahre vor der Aussaat, bei mehrjährigen Kulturen (außer Futterkulturen) mindestens drei Jahre vor der ersten Ernte (Anhang II Teil I Nr. 1.7.1). Während der Umstellung erzeugte Produkte dürfen nur unter engen Voraussetzungen als Umstellungserzeugnisse gekennzeichnet werden.
Pflanzen, Tiere und verarbeitete Lebensmittel
Die detaillierten Vorschriften ergeben sich aus Anhang II: Teil I regelt die Pflanzenproduktion (Art. 12), Teil II die Tierhaltung (Art. 14) – etwa Auslauf und Weidezugang, Besatzdichten, ökologische Fütterung und Einschränkungen bei Tierarzneimitteln –, Teil III Algen und Aquakultur (Art. 15) und Teil IV verarbeitete Lebensmittel (Art. 16). Für Verarbeiter gelten insbesondere Vorgaben zu zulässigen Zutaten, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen sowie zur Trennung ökologischer und nicht ökologischer Erzeugnisse.
Kennzeichnung
Die Kennzeichnungsvorschriften (Art. 30–33) sind für Lebensmittelunternehmen besonders wichtig:
- Geschützte Begriffe: Die in Anhang IV aufgeführten Bezeichnungen und davon abgeleitete Bezeichnungen und Diminutive wie „Bio-“ und „Öko-“ dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die den Vorschriften der Verordnung entsprechen (Art. 30 Abs. 1 und 2). Das gilt auch für Werbung und Geschäftspapiere; irreführende Bezeichnungen, auch in Marken oder Firmennamen, sind unzulässig.
- Verarbeitete Lebensmittel: In der Verkehrsbezeichnung darf auf die ökologische Produktion nur hingewiesen werden, wenn mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch sind; andernfalls ist der Hinweis nur im Zutatenverzeichnis möglich (Art. 30 Abs. 5).
- Codenummer der Kontrollstelle: Die Kennzeichnung muss die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthalten, die für den Unternehmer zuständig ist, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat (Art. 32 Abs. 1 Buchst. a), in Deutschland im Format „DE-ÖKO-xxx“.
- EU-Bio-Logo: Bei vorverpackten ökologischen Lebensmitteln ist das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion grundsätzlich verpflichtend (Art. 32 Abs. 1 Buchst. b, Art. 33).
- Herkunftsangabe: Wird das EU-Bio-Logo verwendet, muss im selben Sichtfeld der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe angegeben werden: „EU-Landwirtschaft“, „Nicht-EU-Landwirtschaft“ oder „EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“ (Art. 32 Abs. 2).
Die Öko-Kennzeichnung tritt neben die allgemeinen Pflichtangaben nach der Lebensmittelinformationsverordnung. Mehr dazu auf unserer Seite Lebensmittelkennzeichnungsrecht.
Kontrolle und Zertifizierung
Unternehmer, die ökologische Erzeugnisse produzieren, aufbereiten, lagern, einführen, ausführen oder in Verkehr bringen, müssen ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen bzw. vor Beginn der Umstellung melden und sich dem Kontrollsystem unterstellen (Art. 34). Sie erhalten ein Zertifikat nach dem Muster des Anhangs VI (Art. 35). Ausnahmen gelten für Händler, die vorverpackte Bio-Erzeugnisse direkt an Endverbraucher verkaufen und sie nicht selbst erzeugen, aufbereiten, andernorts lagern oder einführen (Art. 34 Abs. 2); für bestimmte Verkäufe unverpackter Erzeugnisse können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der Zertifikatspflicht vorsehen (Art. 35 Abs. 8).
Die Kontrollen richten sich nach der Kontrollverordnung (EU) 2017/625; die Öko-Verordnung enthält ergänzende Vorschriften (Art. 37 ff.). Mindestens einmal jährlich ist zu überprüfen, ob ein Unternehmer die Vorschriften einhält; grundsätzlich findet eine jährliche Vor-Ort-Inspektion statt (Art. 38 Abs. 3).
In Deutschland wird die Kontrolle überwiegend von privaten, staatlich zugelassenen Kontrollstellen durchgeführt, die eine Codenummer im Format DE-ÖKO-xxx führen. Die Durchführung des EU-Öko-Rechts regelt das Öko-Landbaugesetz (ÖLG). Danach ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter anderem für die Zulassung der Kontrollstellen, die Erteilung ihrer Codenummern und das jährliche Audit der Kontrollstellen zuständig (§ 2 Abs. 2 ÖLG); im Übrigen obliegt die Durchführung den nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 2 Abs. 1 ÖLG). Das ÖLG enthält zudem Straf- und Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen die Öko-Verordnung.
Gruppenzertifizierung
Neu eingeführt wurde die Zertifizierung von Unternehmergruppen (Art. 36). Kleine Landwirte sowie Erzeuger von Algen oder Aquakulturtieren können sich zu einer Gruppe mit Rechtspersönlichkeit zusammenschließen, die ein gemeinsames Vermarktungssystem und ein internes Kontrollsystem einrichtet. Mitglieder müssen bestimmte Schwellen einhalten, etwa einen Jahresumsatz mit ökologischen Erzeugnissen von höchstens 25.000 Euro (bei Zertifizierungskosten von mehr als 2 % des Umsatzes) oder eine Betriebsfläche von höchstens fünf Hektar. Bei Mängeln des internen Kontrollsystems wird das Zertifikat für die gesamte Gruppe entzogen (Art. 36 Abs. 2).
Handel und Import aus Drittländern
Erzeugnisse aus Drittländern dürfen als ökologisch in die Union eingeführt werden, wenn sie entweder den Vorschriften der Verordnung entsprechen und von einer anerkannten Kontrollstelle zertifiziert sind (Konformität, Art. 45 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i, Art. 46) oder aus einem Drittland stammen, das im Rahmen eines Handelsabkommens (Art. 47) oder nach altem Recht (Art. 48) als gleichwertig anerkannt ist. Die nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erteilten Anerkennungen von Kontrollstellen in Drittländern sind inzwischen ausgelaufen (Art. 57); die Anerkennung von Drittländern nach Art. 48 ist derzeit bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Über eine Verlängerung und weitere Änderungen der Öko-Verordnung wird auf EU-Ebene derzeit beraten; Unternehmen mit Importen aus Drittländern sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen. Jede Einfuhrsendung muss zudem von einer elektronischen Kontrollbescheinigung (Certificate of Inspection, COI) im System TRACES begleitet sein (Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306).
Rückstände und Verdachtsfälle (Art. 28 und 29)
Unternehmer müssen auf jeder Stufe verhältnismäßige und angemessene Vorsorgemaßnahmen treffen, um eine Kontamination mit nicht zugelassenen Erzeugnissen oder Stoffen – etwa Pflanzenschutzmittelrückständen – zu vermeiden, und diese regelmäßig überprüfen (Art. 28 Abs. 1). Besteht der Verdacht, dass ein Erzeugnis wegen solcher Stoffe nicht der Verordnung entspricht, muss der Unternehmer es identifizieren und isolieren, den Verdacht überprüfen, das Erzeugnis bis zur Klärung nicht als Bio-Erzeugnis vermarkten und – wenn sich der Verdacht bestätigt oder nicht ausgeräumt werden kann – unverzüglich die zuständige Behörde oder Kontrollstelle informieren (Art. 28 Abs. 2; allgemein für Verdachtsfälle Art. 27).
Die Behörde oder Kontrollstelle führt dann eine amtliche Untersuchung durch und verbietet vorläufig die Vermarktung als Bio-Erzeugnis (Art. 29 Abs. 1). Die Bio-Vermarktung ist endgültig untersagt, wenn der Unternehmer nicht zugelassene Stoffe verwendet oder die Vorsorgemaßnahmen nicht ergriffen hat (Art. 29 Abs. 2). Einen einheitlichen EU-Grenzwert für Rückstände nicht zugelassener Stoffe in Bio-Erzeugnissen gibt es nicht; Mitgliedstaaten mit bereits bestehenden nationalen Grenzwertregelungen dürfen diese unter den Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 5 weiter anwenden.
Unsere Beratung
Wir beraten Erzeuger, Verarbeiter, Händler und Importeure zur Bio-Kennzeichnung, zur Zertifizierung, zum Umgang mit Verdachtsfällen und Rückstandsbefunden sowie bei Maßnahmen von Kontrollstellen und Behörden. Auch bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen um „Bio“-Werbung stehen wir Ihnen zur Seite.
Dieser Beitrag wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung.

