Viele Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Getränke werden nicht vom Markeninhaber selbst, sondern von Lohnherstellern produziert. Eigenmarken des Handels, Start-up-Produkte und Private-Label-Sortimente beruhen auf arbeitsteiligen Lieferketten. Damit stellt sich die Frage, wer lebensmittelrechtlich verantwortlich ist und wer im Schadensfall haftet. Wir gestalten und prüfen Lohnherstellungs-, Liefer- und Qualitätssicherungsverträge und vertreten Unternehmen bei Streitigkeiten in der Lieferkette.
Verantwortlichkeit des Lebensmittelunternehmers
Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 haben die Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür zu sorgen, dass die Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, und die Einhaltung dieser Anforderungen zu überprüfen. Jeder Beteiligte ist also für seinen Verantwortungsbereich zuständig; die Verantwortung kann nicht vollständig vertraglich „wegdelegiert“ werden.
Für die Lebensmittelinformation ist nach Art. 8 Abs. 1 der LMIV der Lebensmittelunternehmer verantwortlich, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder – wenn dieser nicht in der Union niedergelassen ist – der Importeur. Bei Lohnherstellung und Eigenmarken ist das regelmäßig der Auftraggeber bzw. Markeninhaber, nicht der Lohnhersteller. Nach Art. 8 Abs. 3 LMIV darf aber auch ein Lebensmittelunternehmer, der die Information nicht verantwortet, keine Lebensmittel abgeben, von denen er aufgrund der ihm vorliegenden Informationen weiß oder annehmen muss, dass sie nicht den Vorschriften entsprechen.
Rollen in der Lieferkette
- Inverkehrbringer/Markeninhaber: trägt die Verantwortung für Kennzeichnung, Rezepturkonformität und Verkehrsfähigkeit, häufig auch für die Anzeige von Nahrungsergänzungsmitteln (§ 5 NemV),
- Lohnhersteller: verantwortlich für Hygiene, Herstellungsprozess, Eigenkontrollen und die Einhaltung der Spezifikation in seinem Betrieb,
- Eigenmarke des Handels: der Händler wird durch Anbringen seines Namens selbst zum Verantwortlichen nach Art. 8 LMIV und kann zugleich Quasi-Hersteller im Sinne des Produkthaftungsrechts sein,
- Importeur: trägt bei Herstellern außerhalb der EU die Verantwortung für die Lebensmittelinformation und haftet produkthaftungsrechtlich wie ein Hersteller.
Der Lohnherstellungsvertrag
Ein guter Lohnherstellungsvertrag bildet diese Rollen eindeutig ab. Folgende Regelungspunkte haben sich bewährt:
Spezifikation und Qualitätssicherungsvereinbarung
Herzstück ist eine verbindliche Produktspezifikation (Rezeptur, Rohstoffe, Zusatzstoffe, Nährwerte, mikrobiologische und chemische Grenzwerte, Verpackung, Haltbarkeit). In einer Qualitätssicherungsvereinbarung werden Eigenkontrollen, Prüfpläne, Rückstellmuster, Abweichungs- und Änderungsmanagement, Zertifizierungen und Dokumentationspflichten geregelt. Spezifikationen sollten versioniert und jede Änderung schriftlich freigegeben werden.
Audits und Freigaben
Der Auftraggeber sollte sich Audit- und Inspektionsrechte vorbehalten, auch bei Unterlieferanten. Zu regeln sind zudem Erstmusterfreigabe, Chargenfreigabe und die Freigabe von Etiketten und Druckdaten: Wer gibt frei, auf welcher Grundlage, und welche Wirkung hat die Freigabe für die Haftung?
Kennzeichnungsverantwortung
Da der Markeninhaber für die Lebensmittelinformation verantwortlich ist, muss vertraglich klar sein, wer die Etiketten erstellt, prüft und aktualisiert und wie Rezepturänderungen in die Kennzeichnung einfließen. Besonders fehleranfällig sind Allergenkennzeichnung, Nährwertdeklaration, Health Claims und Spurenhinweise. Siehe auch unsere Seite Lebensmittel-Kennzeichnungsrecht.
Rezepturschutz und Geschäftsgeheimnisse
Rezepturen und Herstellungs-Know-how sind häufig nicht durch Schutzrechte geschützt. Schutz bietet das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) – allerdings nur, wenn der Inhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat (§ 2 Nr. 1 GeschGehG). Dazu gehören Geheimhaltungsvereinbarungen, Zugriffsbeschränkungen, Regelungen zur Herausgabe und Vernichtung von Unterlagen bei Vertragsende sowie gegebenenfalls Wettbewerbs- und Abwerbeverbote in den kartellrechtlich zulässigen Grenzen. Ergänzend kommen Marken- und Designschutz in Betracht; siehe Kennzeichenrecht.
Rückruf, Haftung, Regress und Versicherung
Kommt es zu einem Rückruf, stellen sich sofort Kostenfragen. Der Vertrag sollte regeln, wer über Rücknahme und Rückruf entscheidet, wie die Parteien zusammenarbeiten und wer welche Kosten trägt (Rückrufkosten, Vernichtung, Ersatzlieferung, entgangener Gewinn, Kosten des Handels). Wichtig sind außerdem Regelungen zur Mängelrüge – im beiderseitigen Handelsgeschäft gilt die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB –, zu Haftungsbegrenzungen, zum Gesamtschuldnerausgleich und zu Freistellungen. Beide Seiten sollten einen ausreichenden Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenversicherungsschutz nachweisen.
Unlautere Handelspraktiken (UTP) im Lieferverhältnis
Für Lieferungen von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen gilt das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG), mit dem Deutschland die UTP-Richtlinie (EU) 2019/633 umgesetzt hat. Es schützt Lieferanten bis zu bestimmten Umsatzschwellen (grundsätzlich bis 350 Mio. Euro Jahresumsatz, für bestimmte Produktgruppen höher) gegenüber umsatzstärkeren Käufern (§ 10 AgrarOLkG). Verboten sind unter anderem:
- Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen für verderbliche und mehr als 60 Tagen für andere Erzeugnisse (§ 11),
- kurzfristige Stornierungen verderblicher Erzeugnisse (§ 13),
- einseitige Vertragsänderungen durch den Käufer (§ 15),
- die Abwälzung von Kosten für Qualitätsminderungen nach Übergabe oder für die Bearbeitung von Kundenbeschwerden ohne Verschulden des Lieferanten (§ 16),
- Listungsgebühren (§ 17) und die Androhung von Vergeltungsmaßnahmen (§ 18).
Weitere Praktiken, etwa die Rückgabe nicht verkaufter Ware, sind nur zulässig, wenn sie vorher klar und eindeutig vereinbart wurden. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) überwacht die Einhaltung und kann Bußgelder verhängen. Klauseln, die Rückrufkosten oder Beschwerdekosten pauschal auf den Lieferanten abwälzen, sind daher besonders kritisch zu prüfen. Kartellrechtliche Aspekte erläutern wir auf unserer Seite Kartellrecht.
AGB-Recht im B2B-Verkehr
Lieferverträge werden häufig auf Grundlage von Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen geschlossen. Auch zwischen Unternehmern unterliegen solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (§ 310 Abs. 1 BGB). Pauschale Haftungsausschlüsse, verschuldensunabhängige Freistellungen oder unangemessene Verlängerungen von Verjährungs- und Rügefristen können unwirksam sein. Kollidieren die AGB beider Parteien, gelten widersprechende Klauseln regelmäßig nicht; an ihre Stelle tritt das dispositive Recht. Individuell ausgehandelte Rahmenverträge schaffen hier Rechtssicherheit.
Produkthaftung in der Lieferkette
Gegenüber Geschädigten haften Hersteller des Endprodukts, Hersteller von Teilprodukten und Grundstoffen, Quasi-Hersteller (wer seinen Namen oder seine Marke anbringt) und Importeure verschuldensunabhängig, mehrere Verantwortliche als Gesamtschuldner. Vertragliche Haftungsregelungen wirken nur im Innenverhältnis. Für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt das neue Produkthaftungsrecht nach der Richtlinie (EU) 2024/2853 ohne Haftungshöchstbetrag und mit erweiterten Offenlegungspflichten; Einzelheiten in unserem Beitrag zum neuen Produkthaftungsrecht. Bestehende Verträge sollten daraufhin überprüft werden.
Unsere Leistungen
- Gestaltung und Prüfung von Lohnherstellungs-, Liefer-, Rahmen- und Private-Label-Verträgen,
- Qualitätssicherungsvereinbarungen und Spezifikationen,
- Geheimhaltungsvereinbarungen und Know-how-Schutz,
- Prüfung von Einkaufs- und Verkaufsbedingungen auf AGB- und UTP-Konformität,
- Beratung zur Rollenverteilung (Inverkehrbringer, Hersteller, Importeur) und zur Kennzeichnungsverantwortung,
- Durchsetzung und Abwehr von Gewährleistungs-, Regress- und Schadensersatzansprüchen.
FAQ – Lohnherstellung und Lieferverträge
Wer haftet für einen Kennzeichnungsfehler bei einer Eigenmarke?
Lebensmittelrechtlich verantwortlich ist nach Art. 8 Abs. 1 LMIV grundsätzlich der Markeninhaber, unter dessen Namen das Produkt vermarktet wird. Ob er beim Lohnhersteller Regress nehmen kann, hängt davon ab, wer den Fehler verursacht hat und was vertraglich vereinbart ist.
Kann ich die Rückrufkosten vertraglich auf den Lieferanten abwälzen?
Im Grundsatz ja, wenn der Lieferant den Rückruf verursacht hat. Verschuldensunabhängige Pauschalabwälzungen können aber gegen § 16 AgrarOLkG oder gegen § 307 BGB verstoßen. Die Klausel sollte deshalb an die Verantwortungssphäre anknüpfen.
Reicht eine Geheimhaltungsvereinbarung, um meine Rezeptur zu schützen?
Sie ist ein wichtiger Baustein, aber nicht ausreichend. Das GeschGehG verlangt insgesamt angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, also auch organisatorische und technische Vorkehrungen, die dokumentiert werden sollten.
Ihre Ansprechpartner
Bei Fragen zu Lohnherstellung, Lieferverträgen und Lieferketten beraten Sie die auf Lebensmittelrecht spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von horak Rechtsanwälte Partnerschaft mbB. Ansprechpartner ist unter anderem Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Eine Übersicht über unser Team finden Sie auf der Seite Experten; Ihre Anfrage können Sie uns auch direkt über unser Kontaktformular senden.
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