Die Verpackung eines Lebensmittels muss heute vieles leisten: Sie schützt das Produkt, trägt die Pflichtkennzeichnung, darf keine Stoffe in unvertretbarem Umfang auf das Lebensmittel übertragen und muss zunehmend strengen Umwelt- und Recyclingvorgaben genügen. Mit der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) hat sich der Rechtsrahmen 2026 grundlegend geändert. Wir beraten Lebensmittelunternehmen, Abfüller, Importeure und Verpackungshersteller zu allen Fragen des Verpackungs- und Lebensmittelkontaktrechts.
EU-Verpackungsverordnung (PPWR) – VO (EU) 2025/40
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie erfasst alle Verpackungen unabhängig von Material und Herkunft und adressiert Hersteller, Importeure, Vertreiber und Fulfilment-Dienstleister. Einen ausführlichen Überblick bietet unser Beitrag EU-Verpackungsverordnung (PPWR) seit 12. August 2026.
PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen (Art. 5 PPWR)
Verpackungen mit Lebensmittelkontakt dürfen seit dem 12. August 2026 nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Konzentrationen von 25 ppb für jede einzelne PFAS, 250 ppb für die Summe bestimmter PFAS oder 50 ppm für PFAS insgesamt (einschließlich polymerer PFAS) erreichen oder überschreiten. Betroffen sind vor allem fett- und wasserabweisende Papier- und Kartonverpackungen.
Konformitätsbewertung und Kennzeichnung
Hersteller von Verpackungen müssen ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, technische Unterlagen erstellen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. Wer Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst Hersteller im Sinne der PPWR sein. Importeure und Vertreiber treffen eigene Prüf- und Sorgfaltspflichten.
Die wichtigsten Fristen bis 2030
- 12. August 2028: harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung (vorbehaltlich der Durchführungsrechtsakte der Kommission),
- 1. Januar 2030: Verbote bestimmter Einwegverpackungen nach Art. 25 PPWR, z. B. für in Gaststätten verzehrte Speisen und Getränke oder für bestimmtes unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse,
- 2030: Recyclingfähigkeit aller Verpackungen, Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen (mit eigenen Quoten für kontaktempfindliche Verpackungen), Verpackungsminimierung und Begrenzung des Leerraums,
- Mehrwegvorgaben, u. a. für Getränke, Transportverpackungen und Take-away-Angebote, mit gestaffelten Zielen.
Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)
In Deutschland wird die PPWR durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ergänzt (BGBl. 2026 I Nr. 207). Es ist zum 12. August 2026 an die Stelle des bisherigen Verpackungsgesetzes getreten. Viele bekannte Pflichten bleiben in neuer Form erhalten:
- Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister vor dem erstmaligen Inverkehrbringen,
- Systembeteiligung für systembeteiligungspflichtige Verpackungen bzw. Branchenlösungen,
- Datenmeldungen und Vollständigkeitserklärung (mit Bagatellgrenzen),
- Bevollmächtigte für ausländische Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland,
- Vertriebsverbote für nicht registrierte oder nicht beteiligte Verpackungen, auch mit Wirkung für Online-Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister,
- ökologisch gestaffelte Beteiligungsentgelte der dualen Systeme.
Bußgeldbewehrt sind insbesondere Verstöße gegen Registrierungs- und Beteiligungspflichten. Zudem sind diese Pflichten regelmäßig Marktverhaltensregeln, deren Verletzung Wettbewerber nach § 3a UWG abmahnen können.
Lebensmittelkontaktmaterialien
Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004
Nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 müssen Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, nach guter Herstellungspraxis so hergestellt sein, dass sie unter normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Bestandteile in Mengen abgeben, die die menschliche Gesundheit gefährden, eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung oder eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften herbeiführen. Hinzu kommen Kennzeichnungs- und Rückverfolgbarkeitspflichten (Art. 15, 17).
Kunststoff-Verordnung (EU) Nr. 10/2011
Für Kunststoffe gilt die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 mit einer Positivliste zugelassener Stoffe, spezifischen und Gesamtmigrationsgrenzwerten sowie der Pflicht zur Konformitätserklärung entlang der Lieferkette. Für recycelte Kunststoffe gelten zusätzliche Anforderungen.
Verbot von Bisphenol A (VO (EU) 2024/3190)
Die Verordnung (EU) 2024/3190 verbietet die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und anderer gefährlicher Bisphenole in Lebensmittelkontaktmaterialien wie Lacken und Beschichtungen, Kunststoffen, Klebstoffen und Druckfarben. Die allgemeine Übergangsfrist ist am 20. Juli 2026 abgelaufen. Für bestimmte Einwegerzeugnisse, etwa für einzelne Obst-, Gemüse- und Fischerzeugnisse, und für bestimmte Ausrüstungen gelten verlängerte Fristen bis in die Jahre 2027 bis 2029; auch Abverkaufsregeln für bereits befüllte Ware sind zu beachten.
Gute Herstellungspraxis (VO (EG) Nr. 2023/2006)
Die Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 verlangt von allen Unternehmen, die Lebensmittelkontaktmaterialien herstellen, verarbeiten oder vertreiben, ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystem sowie eine angemessene Dokumentation.
Kennzeichnung auf der Verpackung (LMIV)
Die Verpackung ist zugleich Träger der Pflichtangaben nach Art. 9 der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011. Diese müssen gut lesbar sein; Art. 13 LMIV schreibt eine Mindestschriftgröße (x-Höhe) von 1,2 mm vor, bei Verpackungen mit einer größten Oberfläche von weniger als 80 cm² von 0,9 mm. Bezeichnung, Nettofüllmenge und gegebenenfalls Alkoholgehalt müssen im selben Sichtfeld stehen. Künftig ist das Layout zusätzlich mit den PPWR-Kennzeichnungsvorgaben abzustimmen. Mehr auf unserer Seite Lebensmittel-Kennzeichnungsrecht.
Umweltaussagen auf Verpackungen
Aussagen wie „recycelbar“, „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ stehen unter verschärfter Kontrolle. Mit der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 gelten seit dem 27. September 2026 im UWG neue Verbote, unter anderem für allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung, für nicht zertifizierte Nachhaltigkeitssiegel und für Klimaneutralitätsaussagen auf Grundlage von Kompensation. Einzelheiten auf unserer Seite Wettbewerbsrecht.
Unsere Leistungen
- Rollenanalyse: Hersteller, Importeur oder Vertreiber im Sinne von PPWR und VerpackDG,
- Prüfung von Konformitätserklärungen, Spezifikationen und PFAS-/BPA-Nachweisen,
- Gestaltung von Liefer- und Qualitätssicherungsverträgen mit Verpackungslieferanten,
- Prüfung von Etiketten und Umweltaussagen,
- Vertretung gegenüber Behörden, der Zentralen Stelle Verpackungsregister und in Bußgeldverfahren,
- Abwehr und Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche.
FAQ – Verpackungsrecht
Gilt das Verpackungsgesetz noch?
Nein. Seit dem 12. August 2026 gelten die PPWR und das VerpackDG; das bisherige Verpackungsgesetz ist außer Kraft getreten. Viele Abläufe, insbesondere Registrierung und Systembeteiligung, bleiben aber in ähnlicher Form bestehen.
Darf ich Lagerbestände an PFAS-haltigen Verpackungen noch befüllen?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Verpackung. Eine allgemeine Abverkaufsfrist sieht Art. 5 PPWR nicht vor. Ob Restbestände noch verwendet werden dürfen, sollte im Einzelfall anhand der Lieferkette geprüft werden.
Bin ich als Lebensmittelhersteller „Hersteller“ der Verpackung?
Das hängt von der Konstellation ab. Wer Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke befüllt und vermarktet, kann nach der PPWR eigene Herstellerpflichten haben. Daneben bleibt die Rolle als Hersteller im Sinne des VerpackDG für Registrierung und Systembeteiligung gesondert zu prüfen.
Ihre Ansprechpartner
Bei Fragen zu Verpackungs- und Lebensmittelkontaktrecht beraten Sie die auf Lebensmittelrecht spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von horak Rechtsanwälte Partnerschaft mbB. Ansprechpartner ist unter anderem Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Eine Übersicht über unser Team finden Sie auf der Seite Experten; Ihre Anfrage können Sie uns auch direkt über unser Kontaktformular senden.
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