Seit dem 14. Juni 2026 gelten neue Kennzeichnungs- und Beschaffenheitsregeln für Honig, Konfitüre, Fruchtsäfte und Trockenmilch. Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/1438, die vier sogenannte Frühstücksrichtlinien ändert. Besonders weitreichend sind die Änderungen bei Mischhonig: Pauschale Angaben wie „Mischung von Honig aus EU- und Nicht-EU-Ländern“ reichen für neu gekennzeichnete Ware nicht mehr aus.
Was sind die Frühstücksrichtlinien?
Als Frühstücksrichtlinien werden mehrere EU-Richtlinien bezeichnet, die für typische Frühstücksprodukte besondere Anforderungen an Zusammensetzung, Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung festlegen. Die Richtlinie (EU) 2024/1438 hat davon vier überarbeitet: die Honigrichtlinie 2001/110/EG, die Fruchtsaftrichtlinie 2001/112/EG, die Konfitürenrichtlinie 2001/113/EG und die Richtlinie 2001/114/EG über eingedickte Milch und Trockenmilch.
Die Änderungsrichtlinie ist am 13. Juni 2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 13. Dezember 2025 umsetzen; anzuwenden sind die neuen Vorschriften seit dem 14. Juni 2026. In Deutschland erfolgt die Umsetzung über die Änderung der jeweiligen Produktverordnungen, insbesondere der Honigverordnung, der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung, der Konfitürenverordnung sowie der Milcherzeugnisverordnung. Die allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) gelten daneben unverändert weiter.
Honig: Herkunftsländer mit Prozentangabe
Honig ist eines der am häufigsten verfälschten Lebensmittel in der EU. Der europäische Gesetzgeber hat deshalb die Herkunftskennzeichnung bei Mischungen deutlich verschärft:
- Alle Ursprungsländer: Stammt Honig aus mehreren Ländern, sind sämtliche Ursprungsländer anzugeben.
- Prozentanteile: Zu jedem Land ist der Gewichtsanteil in Prozent zu nennen, in absteigender Reihenfolge.
- Hauptsichtfeld: Die Angaben müssen im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels erscheinen.
- Keine Vier-Länder-Erleichterung in Deutschland: Die Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten, bei Mischungen nur die vier größten Anteile anzugeben, sofern diese mehr als 50 Prozent ausmachen. Deutschland hat von dieser Option nach unserem Kenntnisstand keinen Gebrauch gemacht.
- Kleinpackungen: Für sehr kleine Packungen sind Erleichterungen vorgesehen, etwa die Verwendung von Ländercodes.
Die Prozentangaben beruhen auf den Unterlagen zur Rückverfolgbarkeit. Abfüller und Händler sollten daher sicherstellen, dass ihnen ihre Lieferanten belastbare Informationen zu Herkunft und Mengenanteilen liefern. Fehlerhafte Angaben können nicht nur ein lebensmittelrechtliches Bußgeld nach sich ziehen, sondern als Irreführung nach Art. 7 LMIV auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbänden auslösen.
Konfitüre und Marmelade: mehr Frucht
Der Mindestfruchtgehalt für Konfitüre steigt von 350 auf 450 Gramm je Kilogramm Erzeugnis, für Konfitüre extra auf 500 Gramm. Zudem dürfen die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Bezeichnung „Marmelade“ auch für Erzeugnisse aus anderen Früchten als Zitrusfrüchten verwendet wird. Das kommt dem allgemeinen deutschen Sprachgebrauch entgegen, in dem „Erdbeermarmelade“ seit jeher üblich ist. Hersteller sollten Rezepturen und Bezeichnungen gleichwohl sorgfältig an den nationalen Umsetzungsvorschriften ausrichten.
Fruchtsaft: neue Kategorien für zuckerreduzierte Säfte
Fruchtsäfte dürfen nach wie vor keinen zugesetzten Zucker enthalten. Neu ist, dass Säfte, deren natürlicher Zuckergehalt um mindestens 30 Prozent reduziert wurde, unter eigenen Bezeichnungen wie „zuckerreduzierter Fruchtsaft“ vermarktet werden können. Außerdem ist künftig ausdrücklich die freiwillige Angabe zulässig, dass Fruchtsäfte nur von Natur aus vorkommende Zucker enthalten. Für Werbeaussagen gelten daneben weiterhin die Vorgaben der Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, insbesondere für nährwertbezogene Angaben wie „zuckerreduziert“.
Trockenmilch: Grenzwert für „laktosefrei“
Bei eingedickter Milch und Trockenmilch ist die enzymatische Umwandlung von Laktose in Glukose und Galaktose zulässig. Die Angabe „laktosefrei“ darf nur verwendet werden, wenn das Erzeugnis weniger als 0,1 Gramm Laktose je 100 Gramm enthält; der Gehalt ist anzugeben.
Übergangsregelung: Abverkauf von Altware
Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bisherigen Vorschriften in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter verkauft werden. Ein Rückruf oder eine Umetikettierung ist nicht erforderlich. Für neu gekennzeichnete Ware gelten die neuen Vorgaben jedoch uneingeschränkt.
Praxishinweise für Hersteller, Abfüller und Händler
- Etiketten prüfen: Entsprechen Herkunftsangaben, Mindestfruchtgehalte und Bezeichnungen den neuen Vorgaben?
- Lieferantenerklärungen anpassen: Liefern Vorlieferanten Herkunft und Mengenanteile je Charge nachvollziehbar?
- Onlineshops aktualisieren: Nach Art. 14 LMIV müssen die Pflichtangaben im Fernabsatz bereits vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein. Produktseiten müssen zur tatsächlich ausgelieferten Charge passen.
- Altbestände dokumentieren: Für die Abverkaufsregel sollte nachweisbar sein, wann Ware gekennzeichnet oder in Verkehr gebracht wurde.
Fazit
Die überarbeiteten Frühstücksrichtlinien bringen vor allem für Honig mehr Transparenz und für Abfüller mehr Dokumentationsaufwand. Wer Etiketten, Rezepturen und Lieferantenverträge rechtzeitig anpasst, vermeidet Beanstandungen durch die Lebensmittelüberwachung und Abmahnungen im Wettbewerb. Bei Fragen zur Umsetzung im Einzelfall unterstützen wir Sie gern.
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