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Aus für das „Veggie-Steak“: EU reserviert Fleischbezeichnungen ab 2029

Pflanzliche Fleischalternativen mit Erbsen und Sojabohnen

Der „Veggie-Burger“ bleibt, das „Veggie-Steak“ verschwindet: Mit der Verordnung (EU) 2026/1739 hat die EU erstmals unionsweit Bezeichnungen für Fleisch und bestimmte Fleischteilstücke reserviert. Pflanzliche Alternativen dürfen solche Begriffe ab dem 19. August 2029 nicht mehr tragen. Hersteller und Händler haben damit knapp drei Jahre Zeit, Produktnamen, Verpackungen und Marketing umzustellen.

Hintergrund: vom französischen Dekret zur EU-Regelung

Ausgangspunkt der Debatte war ein französisches Dekret, das fleischbezogene Bezeichnungen für pflanzliche Produkte untersagen sollte. Der Europäische Gerichtshof entschied am 4. Oktober 2024 (Rs. C-438/23), dass ein Mitgliedstaat solche Bezeichnungen nicht im Alleingang verbieten darf, solange das Unionsrecht keine rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen festlegt. Die Frage wurde damit auf die europäische Ebene verlagert.

Im Rahmen einer Änderung der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation (GMO-Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) schlug das Europäische Parlament im Oktober 2025 zunächst eine sehr weitgehende Lösung vor, die auch Begriffe wie „Burger“, „Wurst“ oder „Schnitzel“ erfasst hätte. Im Trilog einigten sich Parlament und Rat am 5. März 2026 auf einen deutlich engeren Kompromiss. Das Parlament stimmte am 16. Juni 2026 zu, der Rat am 29. Juni 2026. Die Verordnung ist am 18. August 2026 in Kraft getreten.

Welche Begriffe sind künftig reserviert?

Geschützt ist zunächst der Begriff „Fleisch“, der den genießbaren Teilen von Tieren vorbehalten wird. Hinzu kommt eine abschließende Liste von 31 weiteren Bezeichnungen, die sich auf Tierarten oder bestimmte Teilstücke beziehen. Dazu gehören nach den bislang veröffentlichten Übersichten unter anderem:

  • Tierbezogene Begriffe: etwa Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Geflügel, Huhn/Hähnchen, Pute, Ente, Lamm;
  • Teilstückbezeichnungen: etwa Steak, Filet, Kotelett, Rippchen, Schulter, Brust, Flügel, Keule, Leber und Speck.

Maßgeblich ist allein der Wortlaut der im Amtsblatt veröffentlichten Liste. Unternehmen sollten ihre Produktbezeichnungen deshalb nicht anhand von Presseberichten, sondern anhand des Verordnungstextes und seiner Sprachfassungen prüfen. Die Regelung gilt vorsorglich auch für zellkultivierte Erzeugnisse, die in der EU bislang nicht zugelassen sind.

Was bleibt erlaubt?

Bezeichnungen, die eine Form oder Zubereitungsart beschreiben, sind nicht reserviert. Begriffe wie „Burger“, „Wurst“, „Schnitzel“, „Hack“ oder „Nuggets“ dürfen für pflanzliche Alternativen weiterhin verwendet werden, typischerweise in Kombination mit einem klarstellenden Zusatz wie „vegan“, „vegetarisch“ oder „auf Basis von Erbsenprotein“.

Unabhängig von der neuen Verordnung gilt weiterhin das allgemeine Irreführungsverbot des Art. 7 LMIV. Die Aufmachung eines Produkts darf Verbraucher nicht über dessen Art und Zusammensetzung täuschen. Wird ein Lebensmittel nachgeahmt oder ein üblicherweise verwendeter Bestandteil ersetzt, schreibt Anhang VI Teil A Nr. 4 LMIV zudem vor, den Ersatzstoff in unmittelbarer Nähe zur Produktbezeichnung anzugeben. Auch die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs bleiben als Auslegungshilfe relevant, werden aber an die neue Rechtslage angepasst werden müssen.

Übergangsfrist bis 19. August 2029

Die Bezeichnungsvorbehalte gelten ab dem 19. August 2029. Bis dahin dürfen Produkte unter ihren bisherigen Namen weiter hergestellt und vermarktet werden. Erzeugnisse, die vor diesem Stichtag in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, dürfen nach den bisher veröffentlichten Informationen abverkauft werden.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

  • Sortiment prüfen: Welche Produktnamen, Sortenbezeichnungen und Werbeaussagen enthalten reservierte Begriffe, auch in Zusammensetzungen wie „Veggie-Hähnchenbrust“ oder „Tofu-Rippchen“?
  • Marken prüfen: Eingetragene Marken mit reservierten Begriffen bleiben zwar bestehen, ihre Verwendung als Produktbezeichnung kann aber unzulässig werden. Eine frühzeitige marken- und kennzeichenrechtliche Prüfung neuer Namen spart Kosten.
  • Umstellung planen: Neue Verpackungen, Druckvorlagen, Onlineshop-Texte und Listungsdaten im Handel sollten rechtzeitig vor 2029 umgestellt werden.
  • Export beachten: Die Regelung gilt unionsweit in allen Sprachfassungen. Für Exportmärkte außerhalb der EU gelten die dortigen Vorschriften.
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Fazit

Der EU-Kompromiss ist für die Branche der Fleischalternativen deutlich milder ausgefallen als zunächst befürchtet. Wer jedoch mit Tierarten oder Teilstücken wirbt, muss bis August 2029 umbenennen. Wir unterstützen Sie bei der Prüfung Ihres Sortiments, der Entwicklung rechtssicherer neuer Bezeichnungen und deren markenrechtlicher Absicherung.

Dieser Beitrag wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung.

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