Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Für Lebensmittelunternehmen ist sie besonders relevant: Erstmals gelten unionsweit verbindliche PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen, und wer Verpackungen in Verkehr bringt, braucht Konformitätsnachweise. In Deutschland wird das bisherige Verpackungsgesetz durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst.
Von der Richtlinie zur Verordnung
Die PPWR ersetzt schrittweise die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. Als Verordnung gilt sie unmittelbar und ohne nationalen Umsetzungsakt. Sie erfasst alle Verpackungen, die in der EU in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und unabhängig davon, ob sie leer oder befüllt, im Inland hergestellt oder importiert sind. Viele Pflichten treten gestaffelt in den kommenden Jahren in Kraft; einige gelten bereits seit dem 12. August 2026.
In Deutschland gilt seit dem 12. August 2026 das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207). Es regelt die nationale Durchführung der PPWR, insbesondere die erweiterte Herstellerverantwortung, die Systembeteiligung, die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister und die Sanktionen, und löst das bisherige Verpackungsgesetz ab. Ausführlich zum Rechtsgebiet: Verpackungsrecht.
PFAS in Lebensmittelverpackungen: Grenzwerte seit 12. August 2026
Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) wurden bislang häufig eingesetzt, um Papier- und Kartonverpackungen fett- und wasserabweisend zu machen, etwa bei Burgerpapier, Backpapier, Pizzakartons oder Popcorntüten. Nach Art. 5 PPWR dürfen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt seit dem 12. August 2026 nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie folgende Werte erreichen oder überschreiten:
- 25 ppb für jede einzelne PFAS (gezielte Analyse),
- 250 ppb für die Summe bestimmter PFAS,
- 50 ppm für PFAS insgesamt, einschließlich polymerer PFAS.
Eine Abverkaufsfrist für nicht konforme Verpackungen gibt es nicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Leere Verpackungen, die noch auf Lager liegen und erst nach dem Stichtag befüllt werden, müssen die Grenzwerte daher bereits einhalten. Lebensmittelunternehmen sollten von ihren Verpackungslieferanten belastbare Nachweise verlangen und diese in ihre Lieferantenverträge und Spezifikationen aufnehmen. Daneben gelten die Vorschriften für Lebensmittelkontaktmaterialien, insbesondere die Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004, unverändert fort.
Konformitätsbewertung und Herstellerangaben
Seit dem 12. August 2026 müssen Hersteller von Verpackungen für jede Verpackung ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, technische Unterlagen erstellen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. Die Unterlagen sind bei Einwegverpackungen fünf Jahre, bei Mehrwegverpackungen zehn Jahre aufzubewahren. Zudem müssen Name, Postanschrift und eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer bzw. eine andere Kennung angebracht werden; auch ein QR-Code ist möglich.
Wichtig für die Lebensmittelwirtschaft: Der Begriff des Herstellers ist in der PPWR weit gefasst. Wer Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke befüllt und vermarktet, kann je nach Konstellation selbst Pflichten als Hersteller treffen. Importeure dürfen nur konforme Verpackungen in Verkehr bringen und müssen sich die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen beschaffen. Händler trifft eine Sorgfaltspflicht.
Die nächsten Fristen im Überblick
- 12. August 2028: harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung (Piktogramme) zur Erleichterung der Mülltrennung, mit Verweis auf Durchführungsrechtsakte der Kommission;
- 1. Januar 2030: Verbot bestimmter Einwegverpackungen nach Art. 25 PPWR, etwa Einwegkunststoffverpackungen für in Gaststätten verzehrte Speisen und Getränke oder für bestimmtes unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse unter 1,5 kg;
- 2030: Anforderungen an die Recyclingfähigkeit aller Verpackungen sowie Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen, wobei für Lebensmittelkontaktverpackungen eigene, niedrigere Quoten gelten;
- 2030: Begrenzung des Leerraums bei Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen auf höchstens 50 Prozent sowie Pflicht zur Verpackungsminimierung.
Daneben gibt es Mehrwegvorgaben für Getränke und Transportverpackungen sowie für Gastronomiebetriebe, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten. Die Einzelheiten sollten anhand des Verordnungstextes und der noch ausstehenden Durchführungsrechtsakte geprüft werden.
Handlungsempfehlungen für Lebensmittelunternehmen
- Verpackungsinventur: Welche Verpackungen werden verwendet, wer ist jeweils Hersteller oder Importeur im Sinne der PPWR?
- PFAS-Nachweise: Liegen für alle Lebensmittelkontaktverpackungen aktuelle Erklärungen und gegebenenfalls Prüfberichte vor?
- Verträge anpassen: Lieferverträge sollten Konformitätszusagen, Informationspflichten, Prüfrechte und Regressregelungen enthalten.
- Registrierung prüfen: Registrierung und Systembeteiligung nach dem VerpackDG sowie die künftig ökologisch gestaffelten Beteiligungsentgelte im Blick behalten.
- Verpackungsdesign planen: Neue Verpackungen bereits jetzt auf Recyclingfähigkeit, Leerraum und künftige Kennzeichnung ausrichten.
Fazit
Mit der PPWR wird das Verpackungsrecht zu einem festen Bestandteil der lebensmittelrechtlichen Compliance. Die PFAS-Grenzwerte gelten bereits, weitere Pflichten folgen bis 2030. Wir beraten Lebensmittelunternehmen bei der Einordnung ihrer Rolle, der Gestaltung von Lieferantenverträgen und im Umgang mit Behörden und Wettbewerbern.
Dieser Beitrag wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung.


