Was Sie über Kartellrecht wissen sollten.
FAQ – Kartellrecht
Was ist Kartellrecht, was Wettbewerbsrecht?
Das Lauterkeitsrecht (gemeinhin Wettbewerbsrecht oder Werberecht genannt) will in Wechselwirkung zum Kartellrecht den Wettbewerb schützen. Auch „Kartellrecht“ wird daher teils als „Wettbewerbsrecht“ bezeichnet. Dennoch verbleiben in praxi nur vereinzelte Überschneidungen zwischen beiden Rechtsgebieten: Extrem vereinfacht ausgedrückt dient Kartellrecht der Vermeidung von Kartellen, wohingegen Lauterkeitsrecht einzelne Werbehandlungen zwischen den Marktbeteiligten zu regeln sucht.
In Deutschland ist das Bundeskartellamt (zusammen mit den Landeskartellbehörden) für den Schutz des Wettbewerbs zuständig.
Wo wird Kartellrecht geregelt?
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), kurz Kartellgesetz, das zum 1. Januar 1958 in Kraft getreten ist, regelt deutsches Kartellrecht. Es wurde seither vielfach novelliert, in jüngerer Zeit insbesondere durch die 9. GWB-Novelle (2017), die 10. GWB-Novelle (GWB-Digitalisierungsgesetz, in Kraft seit 19. Januar 2021, u. a. mit der erweiterten Missbrauchsaufsicht über große Digitalkonzerne nach § 19a GWB) und die 11. GWB-Novelle (in Kraft seit 7. November 2023, u. a. mit Abhilfemaßnahmen nach Sektoruntersuchungen gemäß § 32f GWB und einer erleichterten Vorteilsabschöpfung). Neben dem deutschen ist insbesondere das europäische Wettbewerbsrecht von Bedeutung und wird in der Regel durch die Europäische Kommission – als Wettbewerbsbehörde auf EU-Ebene – ausgeführt.
Was gehört zum Kartellrecht?
Die wesentlichen Aspekte des heutigen Kartellrechts sind die Durchsetzung des Kartellverbots, die Durchführung der Fusionskontrolle und die Ausübung der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen. Seit dem 1. Januar 1999 ist der Schutz von Bietern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge hinzugetreten.
Was macht das Bundeskartellamt?
Das Bundeskartellamt kann insbesondere Zusammenschlüsse verbieten, missbräuchliche Verhaltensweisen untersagen, Auflagen erteilen und Geldbußen verhängen. Das Kartellgesetz räumt dem Bundeskartellamt zudem weitgehende Ermittlungsbefugnisse ein. Das Bundeskartellamt bietet online diverse weitergehende Informationen.
Wie kommen Entscheidungen des Bundeskartellamtes zu Stande?
Die kartellrechtlichen Entscheidungen des Bundeskartellamtes werden in einem justizähnlichen Verfahren von Beschlussabteilungen getroffen, deren Zuständigkeiten nach Branchen abgegrenzt sind.
Was benötigen wir, um Ihre kartellrechtliche Frage zu bearbeiten?
Kartellrecht kann die drei verschiedenen Aspekte des Kartellverbots, der Fusionskontrolle (Zusammenschlusskontrolle) sowie Vergaberecht betreffen. Sämtliche Details müssen wegen der typischen Komplexität und häufigen strengst-möglichen Vertraulichkeit im Einzelfall besprochen und abgestimmt werden.
Was zeichnet horak Rechtsanwälte im Kartellrecht aus?
Das Kartellrecht (mit Vergaberecht als einer Sondermaterie des Kartellrechts) gehört zu unseren fachlichen Schwerpunkten. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), auch „Kartellgesetz“ oder „Grundgesetz der Marktwirtschaft“ genannt, schützt den Wettbewerb als Fundament der Wirtschaftsordnung. Die drei Säulen des Gesetzes sind die Kartellbekämpfung, die Fusionskontrolle und die Missbrauchsaufsicht.
Dabei dienen das Kartellverbot und die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen dazu, wettbewerbliche Marktstrukturen zu erhalten und der Entstehung von Marktmacht entgegenzuwirken. Im Rahmen der Missbrauchsaufsicht hingegen wird überwacht, dass sich schon bestehende marktmächtige Unternehmen gegenüber anderen Marktteilnehmern fair verhalten. Außerdem gewährleisten die §§ 97–186 GWB (Teil 4: Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen), dass auch die Vergabe öffentlicher Aufträge im Wettbewerb erfolgt.
Für Unternehmen sind Beschränkungen des Wettbewerbs in der Regel nicht förderlich. So sind Einfuhrbeschränkungen, Zölle, Subventionen der Wettbewerber oder eine durchgehende Regulierung für Unternehmen hinderlich. Aber auch Preisabsprachen, Marktaufteilungen, Mengenabsprachen oder der Missbrauch marktbeherrschender Stellungen behindern den natürlichen Wettbewerb.
Anwaltliche Praxis im Kartellrecht
Dementsprechend bearbeiten wir als Rechtsanwälte für Kartellrecht die nachfolgenden kartellrechtlichen und vergaberechtlichen Themen:
Kartellverbot und Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung
- Beratung und Vertretung zwecks kartellrechtsgemäßer Gestaltung von Kooperationen mit Wettbewerbern oder im Vertrieb (horizontale und vertikale Kartellrechtsprüfung).
- Durchführung von Schadensersatzklagen (z. B. gegen Kartellbeteiligte aufgrund abgesprochener Kartellpreise).
- Beratung, Vertretung und Verteidigung bei Untersagungsverfügungen der Kartellbehörden.
- Beratung und Vertretung bei Ermittlungsmaßnahmen (insbesondere anlässlich Durchsuchungen der Geschäftsräume).
- Geltendmachung/Verteidigung einer Nichtigkeit einer Vereinbarung wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot.
- Beratung und Vertretung bei missbräuchlichen Verhaltensweisen von marktbeherrschenden/marktstarken Unternehmen (z. B. Lieferverweigerungen/Kontrahierungszwang; Zwangslizenz; Diskriminierung/Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund).
Fusionskontrolle
- Beratung zwecks kartellrechtsgemäßer Gliederung geplanter Unternehmenszusammenschlüsse (M&A, kartellrechtlich).
- Anmeldung von Zusammenschlussverfahren bei der zuständigen Kartellbehörde, soweit noch erforderlich.
- Beratung und Vertretung von nicht unmittelbar an der Fusion beteiligten Unternehmen gegenüber der Kartellbehörde (z. B. Anfechtung einer Fusionsfreigabe).
- Geltendmachung/Verteidigung der Nichtigkeit einer unter Verstoß gegen das Vollzugsverbot erfolgten Fusion.
Vergaberecht
- Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen (sowohl der ausschreibenden Stellen als auch der Bieter in unterschiedlichen Vergabeverfahren)
- Erstellung/Prüfung des Ausschreibungsvorhabens/der Ausschreibungsunterlagen
- Durchführung der Vergabedokumentation
- Begleitung des Vergabeverfahrens, des Zuschlags sowie anschließende rechtliche Betreuung bei der Durchführung
- Beratung und Vertretung bei Rügen, Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern und Vergabegerichten
- Prüfung, Beratung und Vertretung in Schadensersatzverfahren.
Bußgeldverfahren und Strafverfahren
- bei Kartellverbot, Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und Fusionskontrolle insbesondere Beratung, Vertretung und Verteidigung gegen die Geldbußen.
- Beratung, Vertretung und Verteidigung in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren wegen eines Kartellverstoßes (insbesondere Betrug, § 263 StGB, und wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, § 298 StGB).
Kartellrechtliche Schwerpunktthemen (Kartellverbot, Fusionskontrolle, Missbrauchsaufsicht, Vergaberecht)
Der Wettbewerb zwischen verschiedenen Unternehmen aller Größenordnungen stellt eine Basis der freiheitlichen Wirtschaftsverfassung dar. Er ist Grundlage sowohl für das Kartellrecht mit seinen Fusionsregeln, der Verhinderung von Monopolen usw., sowie auch für das Wettbewerbsrecht. Das Kartellrecht wird in Deutschland im GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), das Wettbewerbsrecht im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geregelt. Die einzelnen kartellrechtlichen Themen, also Kartellverbot, Fusionskontrolle und Missbrauchskontrolle sowie Vergaberecht behandeln die nachfolgenden Teilaspekte:
Fusionskontrollverfahren (Zusammenschlusskontrolle)
In Fusionskontrollverfahren prüfen wir vorab deren Notwendigkeit und begleiten unsere Mandanten vor dem Bundeskartellamt oder der Europäischen Kommission. Auch in internationalen Fusionskontrollverfahren beteiligen wir uns entsprechend.
Kartellbußgeldverfahren
Die Bußgeldeinnahmen der Kartellbehörden steigen mitunter; für Unternehmen stellen Kartellbußgeldverfahren auf nationaler oder europäischer Ebene im Lichte der ebenfalls steigenden Bußgelder ein so großes Risiko dar, dass schon bei Durchsuchungen der Geschäftsräume rechtlich vorausschauender Beistand hilfreich ausfällt.
Im Kartellbußgeldverfahren selbst verteidigen wir zugunsten unserer Mandanten nicht nur mit den üblichen wirtschaftsstrafrechtlichen Mitteln, sondern mit den Kenntnissen des Kartellrechts. Die Verteidigung in Kartellbußgeldverfahren erfolgt sowohl gegenüber den Kartellbehörden als auch im gerichtlichen Verfahren vor den Oberlandesgerichten.
Im Rahmen der Kartellbußgeldverfahren berücksichtigen wir auch etwaige Kronzeugenanträge oder Vergleichsverfahren.
Kartellrechtliche Prozessführung
Wir vertreten unsere Mandanten sowohl vor deutschen Kartellbehörden und Kartellgerichten als auch vor den Gerichten der Europäischen Union. Dabei sind wir auch für Folgeprozesse tätig, wie insbesondere solche wegen Schadensersatzes.
Kartellverstoß, Marktmissbrauchskontrolle
Kern des Kartellrechts stellt das Kartellverbot dar: Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten (Zentralklausel des § 1 GWB).
In diesem und weiterem Zusammenhang werden die Preisgestaltung, eine etwaige Rabattgewährung, Vertriebsverträge und Vertriebssysteme (einschließlich Internetvertrieb und selektiver Vertriebssysteme) sowie z. B. Kundenabgrenzungen sowie Gebietszuweisungen geprüft und so modifiziert, dass kein Kartellverbot vorliegt.
Natürlich sind wir auch Vertreter in kartellrechtlichen Marktmissbrauchsverfahren.
Kartellrechtlich kritisch sind neben bestimmten Vertriebsverträgen mitunter auch Joint-Venture-Verträge, Entwicklungsvereinbarungen, Produktionsverträge sowie insbesondere auch Einkaufsgemeinschaften. Maßgeblich für die Beurteilung sind insbesondere die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (EU) 2022/720 und die Horizontal-Gruppenfreistellungsverordnungen (EU) 2023/1066 und 2023/1067 nebst den Leitlinien der Europäischen Kommission. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind zudem die Sonderregeln der Gemeinsamen Marktorganisation (VO (EU) Nr. 1308/2013), etwa für Nachhaltigkeitsvereinbarungen nach Art. 210a, zu beachten.
Unlautere Handelspraktiken in der Lebensmittelkette (UTP-Richtlinie, AgrarOLkG)
Für die Lebensmittelbranche besonders wichtig ist neben dem GWB das Verbot unlauterer Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittellieferkette. Die Richtlinie (EU) 2019/633 (UTP-Richtlinie) wurde in Deutschland durch das Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz – AgrarOLkG) umgesetzt. Es schützt kleinere und mittlere Lieferanten von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gegenüber umsatzstärkeren Käufern, etwa vor zu langen Zahlungsfristen, kurzfristigen Stornierungen verderblicher Ware, einseitigen Vertragsänderungen oder der Rückgabe nicht verkaufter Erzeugnisse ohne Bezahlung. Zuständige Durchsetzungsbehörde ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Wir beraten Lieferanten und Abnehmer bei der Gestaltung von Liefer- und Listungsverträgen und vertreten sie in Verfahren.
Vergaberecht
Im Vergaberecht, das in wesentlichen Teilen im Kartellgesetz geregelt wird, sind wir für alle Branchen tätig, wie der Baubranche, Recycling- und Entsorgungswesen, Gesundheitswesen, Verkehrswesen, IT-/TK-Branche, Versorgungswesen und allgemeine Infrastruktur. Dabei bearbeiten wir insbesondere die nachfolgenden vergaberechtlichen Themen nach deutschem und europäischem Vergaberecht:
- Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Vergabeverfahren oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte
- Beratung von Bietern bei der Angebotserstellung, bei Eignungsnachweisen und Präqualifikation
- Rügen und Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern sowie sofortige Beschwerden vor den Vergabesenaten der Oberlandesgerichte
- Geltendmachung und Abwehr von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren
Weitere Themen und Dienstleistungen der Kanzlei im Kartellrecht:
- Kartellverfahrensrecht
- Fusionskontrolle
- marktbeherrschende Stellung
- Monopolrecht
- Kontrahierungszwang
- Antidumping
- Kartellverbot
- Bußgeldverfahren
- Kartellverbotsverfahren
- Zusammenschlusskontrolle
- Wettbewerbsrecht
- Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz in Hannover
- Unlautere Handelspraktiken (AgrarOLkG)
- Vertragsprüfung und Vertragsgestaltung
- Rechtsberatung und Rechtsprüfung
Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner:
- Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
- Rechtsanwältin Julia Ziegeler, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
- Rechtsanwältin Anna Umberg, LL.M., MA, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Kartellrecht finden Sie auf www.kartellrechtler.de. Zum Lauterkeitsrecht (UWG) siehe unsere Seite Wettbewerbsrecht.
