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„Rosé oder doch Rot?“ – Wenn Wein zum Rechtsfall wird

Ein fiktiver Fall aus dem Weinrecht, serviert von lebensmittelrechtra.de

Wein ist Kultur, Genuss – und streng reguliert. Vom Etikett bis zur Rebsorte ist in Deutschland (und der EU) fast jeder Tropfen rechtlich geregelt. Das klingt trocken? Nicht, wenn es zum Streit kommt! Wir zeigen anhand eines fiktiven Praxisfalls, wie spannend und relevant das Weinrecht für Winzer:innen, Händler:innen und Gastronom:innen sein kann.

Der Fall: Der Rosé, der keiner sein durfte

Das Familienweingut Weinhaus H. aus der Pfalz bringt einen neuen Roséwein auf den Markt. Der Name: „Frühlingsfreude – Rosé Cuvée“. Die Flasche ist edel designt, der Wein leicht, fruchtig, beliebt. Doch nur wenige Wochen nach Markteinführung kommt Post vom Landesuntersuchungsamt:

Der Begriff „Rosé“ sei in diesem Fall irreführend.
Die Beanstandung: Der Wein sei aus einer Mischung von Rot- und Weißwein hergestellt – was nach EU-Weinrecht unzulässig sei, sofern es sich nicht um Schaumwein handelt.

Was regelt das Weinrecht genau?

Das Weinrecht ist ein komplexes Zusammenspiel aus deutschem Lebensmittelrecht, EU-Verordnungen und Qualitätsvorgaben. Es regelt unter anderem:

  • Zulässige Bezeichnungen wie „Rosé“, „QbA“, „Landwein“ oder „Prädikatswein“
  • Herstellungsvorschriften je nach Weinart
  • Geografische Herkunftsangaben (z. B. „Mosel“, „Toskana“)
  • Kennzeichnung und Etikettierung
  • Zusatzstoffe und Behandlungsverfahren
  • Kontrolle durch Behörden (z. B. Lebensmittelüberwachung, Weinkontrolle)

Der Knackpunkt: „Rosé“ ist nicht gleich „irgendwie rosa“

Nach EU-Verordnung (insb. VO (EU) 1308/2013) gilt:

„Roséwein“ darf nicht durch die bloße Mischung von Rot- und Weißwein erzeugt werden – mit Ausnahme von Schaumweinen.

Das bedeutet: Die Farbe allein reicht nicht – die Herstellung muss sortenrein durch direkte Pressung roter Trauben oder durch kurze Maischestandzeit erfolgen. Der „Rosé“ des Weinguts war also rechtlich gesehen kein Rosé, sondern eine unzulässige Farbmischung – und damit irreführend gekennzeichnet (§ 11 LFGB).

Konsequenzen für das Weingut:

  • Verkaufsstopp des betroffenen Weins
  • Neukennzeichnung und Nachbesserung der Etiketten
  • Bußgeldandrohung bei erneutem Verstoß
  • Reputationsschaden im Handel und bei Konsument:innen

Fazit: Weinrecht ist kein Hexenwerk – aber auch kein Selbstläufer

Wer Wein in Deutschland herstellt, vertreibt oder etikettiert, sollte das Weinrecht ernst nehmen. Fehlerhafte Bezeichnungen, falsche geografische Angaben oder unzulässige Herstellungsverfahren können teuer werden.

Unsere Leistungen im Wein- und Lebensmittelrecht

Bei lebensmittelrechtra.de beraten wir Winzer:innen, Weingüter, Händler:innen und Importeure umfassend:

  • Prüfung von Etiketten und Verkehrsbezeichnungen
  • Beratung zu Herkunftsangaben und EU-Zulassungen
  • Begleitung bei Lebensmittelkontrollen und Beanstandungen
  • Unterstützung bei der Produktzulassung für den EU-Markt
  • Verteidigung bei Ordnungswidrigkeiten oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen

Für Sie da – mit Sachverstand und Branchenkenntnis

Unsere Kanzlei ist bundesweit tätig – mit Expert:innen für Lebensmittel-, Wettbewerbs- und Kennzeichnungsrecht, u. a. in Hannover, Hamburg, München, Frankfurt, Stuttgart, Berlin und Düsseldorf.

Kontaktieren Sie uns

Sie benötigen eine rechtssichere Prüfung Ihres Weinetiketts oder Unterstützung bei einer Auseinandersetzung mit der Lebensmittelüberwachung?

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