Zum Inhalt springen

„Nur ein Pop-up?“ – Wenn spontane Gastroideen am Gaststättenrecht scheitern

Ein Fall aus dem Gaststättenrecht – rechtssicher serviert von lebensmittelrechtra.de

Streetfood, Supper-Clubs, Pop-up-Restaurants: Die Gastronomieszene wird immer kreativer – aber das Gesetz isst mit. Wer Essen oder Getränke an Gäste verkauft, muss eine ganze Reihe rechtlicher Vorgaben beachten. Ein fiktiver Fall zeigt, wie schnell ein hipper Gastrotrend zum ordnungsrechtlichen Problem werden kann – und was Betreiber:innen wissen müssen.

Der Fall: Der illegale Pop-up-Abend

Die Eventagentur „Tischgeflüster Berlin“ veranstaltet ein exklusives Dinner-Event in einer leerstehenden Industriehalle im Szeneviertel. Das Motto: „Italienische Landküche trifft Berliner Untergrund“. Für 89 Euro gibt’s ein 5-Gänge-Menü, Weinbegleitung und Live-DJ. Alles wirkt professionell – vom Reservierungssystem bis zum Servicepersonal.

Was fehlt:

  • Eine Gaststättenerlaubnis
  • Eine Lebensmittelunterrichtung nach § 43 IfSG
  • Eine Bauabnahme für den Veranstaltungsort
  • Eine Anmeldung beim Ordnungsamt

Die Folge: Noch während des zweiten Abends erscheint das Ordnungsamt – der Betrieb wird untersagt, ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Die Rechtslage: Was ist eigentlich eine Gaststätte?

Nach dem Gaststättengesetz (GastG) betreibt eine Gaststätte, wer:

Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle gegen Entgelt anbietet.

Ob es sich um ein festes Lokal oder ein temporäres Event handelt, ist unerheblich. Entscheidend ist der Zweck und die Art der Veranstaltung. Und:
Sobald Alkohol ausgeschenkt wird, ist in fast allen Bundesländern eine Gaststättenerlaubnis (Konzession) notwendig – selbst für einen einzelnen Abend.

Weitere Pflichten für Gastro-Events

Auch ein temporäres Angebot unterliegt zahlreichen gesetzlichen Anforderungen:

  • Anzeigepflicht nach § 2 GastG
  • Hygieneschulung (§ 43 Infektionsschutzgesetz)
  • Einhaltung der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
  • Genehmigung der Veranstaltungsfläche (Baurecht, Brandschutz)
  • Kennzeichnung von Allergenen & Zusatzstoffen
  • Jugendschutz & Lärmschutzregelungen

Die Konsequenzen für den Veranstalter

  • Sofortige Untersagung der Veranstaltung
  • Bußgeldbescheid (teils mehrere tausend Euro)
  • Abmahnungen durch Mitbewerber (Wettbewerbsrecht!)
  • Im schlimmsten Fall: straßenrechtliche oder baurechtliche Sanktionen

Fazit: Auch Kreativität braucht Rechtsrahmen

Essen darf experimentell sein – die rechtliche Grundlage sollte es nicht. Wer gastronomische Veranstaltungen plant, braucht mehr als gute Rezepte:

✅ Eine klare rechtliche Bewertung
✅ Abstimmung mit Behörden
✅ Dokumentierte Hygienekonzepte
✅ Und idealerweise: juristischen Rückhalt von Anfang an

Unsere Leistungen im Gaststättenrecht

Bei lebensmittelrechtra.de beraten wir Betreiber:innen von:

  • Restaurants, Bars & Cafés
  • Pop-up-Küchen & Foodtrucks
  • Streetfood-Festivals & Supper-Clubs
  • Kantinen & Gemeinschaftsverpflegung
  • Caterern & Eventlocations

Wir unterstützen bei:

  • Gaststättenerlaubnis & Alkohollizenz
  • Hygienevorgaben und Schulungspflichten
  • Vertragsrecht & Veranstaltungsrecht
  • Abwehr von Abmahnungen und Behördenpost

Ihr Partner für Gastronomierecht

Mit Fachkompetenz und Erfahrung – erreichbar bundesweit, z. B. in Berlin, Hannover, Hamburg, München, Düsseldorf, Stuttgart, Frankfurt und online.

Kontakt

Fragen zu Ihrem Gastronomieprojekt? Ein konkreter Fall? Wir helfen weiter.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert