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„Anti-Falten-Wunder?“ – Wenn Kosmetikversprechen zum Rechtsproblem werden


Ein fiktiver Fall aus dem Kosmetikrecht, analysiert von lebensmittelrechtra.de

„Sichtbar jünger in nur 7 Tagen!“ – Was in der Werbung glänzt, kann juristisch schnell nach hinten losgehen. Gerade im Kosmetikbereich gelten strenge Regeln, was auf Verpackungen und in der Werbung behauptet werden darf. Ein fiktiver Fall zeigt: Zwischen Schönheitsversprechen und unzulässiger Gesundheitswerbung liegt oft nur ein Lippenstiftstrich.

Der Fall: Die Creme, die zu viel versprach

Das Start-up „SkinPure Naturkosmetik GmbH“ aus Berlin bringt eine neue Anti-Aging-Creme auf den Markt. Der Claim auf dem Etikett lautet:

„Reduziert sichtbar Falten innerhalb von 7 Tagen – mit medizinisch bewiesener Tiefenwirkung.“

Begleitet wird der Launch von Influencer-Kampagnen, einem TV-Beitrag und Hochglanz-Flyern in Naturkosmetikläden.

Doch schon nach wenigen Wochen wird die Werbung abgemahnt – von einem Wettbewerbsverband und später auch von der Überwachungsbehörde. Der Vorwurf:

  • Irreführende gesundheitsbezogene Werbung
  • Unzulässige Wirkversprechen für ein kosmetisches Mittel
  • Verstoß gegen die EU-Kosmetikverordnung

Die rechtliche Lage: Was ist (noch) Kosmetik?

Laut Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 darf ein kosmetisches Mittel nur so beworben werden, wie es seiner rechtlichen Definition entspricht:

Kosmetika dürfen nur zur Reinigung, Pflege oder zum Schutz der Haut dienen.
Sie dürfen keine pharmakologische Wirkung beanspruchen oder suggerieren.

Ein Versprechen wie „medizinisch bewiesene Tiefenwirkung“ ist problematisch, weil es suggeriert, dass die Creme wie ein Arzneimittel oder ein Medizinprodukt in tiefere Hautschichten eindringt oder gar körperliche Veränderungen bewirkt.

Zudem müssen laut VO (EU) Nr. 655/2013 Werbeaussagen über kosmetische Mittel wahr, belegbar und nicht irreführend sein – und wissenschaftliche Studien dürfen nicht missverständlich zitiert werden.

Konsequenzen für das Unternehmen

  • Untersagung der Werbung durch die Landesbehörde
  • Abmahnung mit Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe
  • Neugestaltung der Etiketten und Marketingmaterialien
  • Imageschaden durch negative Presse

Typische Fallen im Kosmetikrecht

  • Irreführende Versprechen („Heilung von Akne“, „medizinisch geprüft“)
  • Unklare Produktabgrenzung (Kosmetikum vs. Arzneimittel)
  • Unzulässige Wirkstoffe oder mangelhafte Sicherheitsberichte
  • Fehlende oder fehlerhafte Kennzeichnung (z. B. INCI, Haltbarkeit, Chargennummer)
  • Nicht-konforme Claims in Social Media oder Influencer-Posts

Fazit: Schön sein darf’s – aber bitte rechtssicher!

Wer Kosmetikprodukte vertreibt, sollte sich der rechtlichen Anforderungen an Produkt, Verpackung und Werbung bewusst sein. Auch Start-ups, Naturkosmetiklabels und Influencer müssen wissen: Das Kosmetikrecht ist kein Schönwetterrecht – sondern eine verbindliche Spielregel für den Markt.

Unsere Leistungen im Kosmetikrecht

Das Team von lebensmittelrechtra.de unterstützt Hersteller, Händler:innen und Werbeagenturen in allen Fragen des Kosmetikrechts:

  • Prüfung von Claims, Verpackung & Werbung
  • Unterstützung bei der Produktzulassung und Sicherheitsbewertung
  • Abwehr und Durchsetzung von Abmahnungen
  • Beratung zur Kosmetikverordnung (EU) Nr. 1223/2009
  • Schnittstellenberatung: Kosmetik vs. Arzneimittel oder Nahrungsergänzung

Bundesweit für Sie tätig

Ob Berlin, Hannover, Hamburg, Düsseldorf, Stuttgart oder München – wir beraten Sie deutschlandweit kompetent, praxisnah und lösungsorientiert.

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